Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8  16.
Verlust  des  Pensionsbezugs.
Die  Ansprüche  auf  Pension  gehen  verloren:
1.  für  die  Witwe:
a)  durch  anderweite  Verehelichung,
b)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
2.  für  die  Kinder:
a)  durch  Verehelichung,
b)  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewähren—
den  Erwerbes;
3.  für  die  Witwen  wie  für  jedes  Kind
durch  rechtskräftige  Verurtheilung  wegen  eines  Verbrechens.
Verliert  die  Witwe  in  einem  der  unter  1  und  3  bezeichneten  Fälle  die
Pension,  so  fällt  deren  Antheil  ebenso  wie  im  Falle  des  Ablebens  der  Witwe
(ogl.  §  12)  den  pensionsberechtigten  Kindern  zu.

8  16.
Verwaltung  der  Anstalt.

Die  Verwaltung  der  Pensions-Anstalt  wird  von  der  obersten  Schulbehörde
geführt,  deren  Kasseverwaltung  auch  die  Kassegeschäfte  der  Anstalt  besorgt.

Der  besondere  Verwaltungsaufwand  wird  aus  den  Mitteln  der  Anstalt
bestritten.

§  17.
Uebergangsbestimmung.

Die  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  derjenigen  Schullehrer,  welche
Mitglieder  einer  der  früheren  besonderen  Pensions-Anstalten  für  Lehrer-Witwen
  und  Waisen  waren,  haben  statt  des  in  §  7  bestimmten  Begräbnißgeldes
  von  fünf  und  siebzig  Mark  dieselben  Beträge  zu  beziehen,  welche  sie
nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  erhalten  haben  würden,  sofern  dieselben
höher  als  der  jetzt  bestehende  Betrag  sind.

8  18.
Schlußbestimmung.

Das  gegenwärtige  Statut,  durch  welches  das  Statut  vom  17.  März  1875
nebst  Nachtrag  vom  6.  April  1878  aufgehoben  wird,  tritt  mit  dem  1.  Jannar
1885  in  Kraft.

1884  37