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Monaten Oktober bis Dezember bei der Königlich Preußischen Re—
gierung zu stellen.
Weimar, den 5. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[44] 1V. Durch Erlaß des Reichskanzlers vom 12. November 1883, ab-
gedruckt im Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 325, ist der § 12 der
„Bestimmungen über die Führung des Musterregisters“ vom 29. Februar 1876
(Centralblatt Seite 123) aufgehoben und an dessen Stelle Folgendes ver-
ordnet worden:
„Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden
vier Jahre nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an
den Urheber bezw. seinen Rechtsnachfolger die Aufforderung zu richten,
die Muster u. s. w. binnen vier Wochen in Empfang zu nehmen, widrigen-
falls anderweitig über dieselben verfügt werden würde. Die Aufforderung
gilt mit der Aufgabe zur Post, selbst wenn sie als unbestellbar zurück-
kommt, als bewirkt. Wird ihr nicht entsprochen, so sind die Muster u. s. w.,
sofern sie einen Werth nicht besitzen, zu vernichten, im Uebrigen aber
einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu überweisen oder auf ge-
eignetem Wege zu veräußern. Die Landesregierungen bezeichnen die Kasse,
welcher der Erlös aus der Veräußerung zuzuführen ist."
In Verfolg dieses Erlasses wird den Großherzoglichen Amtsgerichten als
den nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März 1876 (Regierungs-
Blatt Seite 36) mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörden
nachstehende Vorschrift ertheilt:
Die niedergelegten Muster und Modelle, sowie die niedergelegten
Abbildungen von solchen, bezüglich deren die in dem vorstehenden Erlaß
des Reichskanzlers vorgeschriebene Aufforderung zur Empfangnahme un-
beachtet geblieben ist, sind bei der Registerbehörde in ein Verzeichniß zu
bringen.
Das Verzeichniß ist alljährlich nach dem Schluß des Kalenderjahres,
also im Monat Januar des darauf folgenden Jahrs, an das Großherzog-
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