B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien und Dividenden.
89.
Sämmtliche im § 3 gedachten Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien der Altien und
Gesellschaft sind auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer und fertigung.
zwar die Stamm-Aktien nach dem unter A, die Stamm-Prioritäts-Akticn nach
dem unter B auliegenden Muster ausgefertigt. Jede Aktie ist mit den c.
gebildeten Unterschriften der Mitglieder der Direktion (des Vorstandes) ver-
sehen und vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
810.
Der aus dem Unternehmen aufkommende Jahresertrag wird nach Maß= Jewendung'
gabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: r—iZe der
1. zunächst werden die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs= und son= ritäts-Altien.
stigen Ausgaben sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten, Steuern
und Abgaben, desgleichen die für die Pensions= und Unterstützungskasse
und für die Betriebs-Krankenkasse sowie die für Verzinsung und Tilgung
der Prioritäts-Obligationen zu leistenden Zahlungen bestritten;
sodaun werden die in dem § 4 Ziff. 1 und in dem § 5 gedachten jähr-
lichen Beiträge zu dem ersten Reservefond und zu dem Erneuerungsfond
vorweggenommen.
Der nunmehr verbleibende Ertrag, welcher den Reinertrag bildet, wird
in folgender Weise verwendet:
3. vorerst werden demselben, je berechnet nach seiner Gesammtsumme, ent-
nommen:
a) die Beiträge zu dem zweiten Reservefond (§ 4 Ziff. 2, a);
b) der nach § 41 den Mitgliedern des Aufsichtsraths und den Ober-
beamten sowie etwa laut der besonderen Anstellungsverträge den Mit-
gliedern der Direktion zu gewährende Gewinnantheil;
4. von der alsdann verbleibenden Restsumme des Reinertrags geht die nach
den Königlich Preußischen Abgabengesetzen vom 30. Mai 1853 und
1885 36
do