Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien und Dividenden. 
89. 
Sämmtliche im § 3 gedachten Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien der Altien und 
Gesellschaft sind auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer und fertigung. 
zwar die Stamm-Aktien nach dem unter A, die Stamm-Prioritäts-Akticn nach 
dem unter B auliegenden Muster ausgefertigt. Jede Aktie ist mit den c. 
gebildeten Unterschriften der Mitglieder der Direktion (des Vorstandes) ver- 
sehen und vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
810. 
Der aus dem Unternehmen aufkommende Jahresertrag wird nach Maß= Jewendung' 
gabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: r—iZe der 
1. zunächst werden die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs= und son= ritäts-Altien. 
stigen Ausgaben sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten, Steuern 
und Abgaben, desgleichen die für die Pensions= und Unterstützungskasse 
und für die Betriebs-Krankenkasse sowie die für Verzinsung und Tilgung 
der Prioritäts-Obligationen zu leistenden Zahlungen bestritten; 
sodaun werden die in dem § 4 Ziff. 1 und in dem § 5 gedachten jähr- 
lichen Beiträge zu dem ersten Reservefond und zu dem Erneuerungsfond 
vorweggenommen. 
Der nunmehr verbleibende Ertrag, welcher den Reinertrag bildet, wird 
in folgender Weise verwendet: 
3. vorerst werden demselben, je berechnet nach seiner Gesammtsumme, ent- 
nommen: 
a) die Beiträge zu dem zweiten Reservefond (§ 4 Ziff. 2, a); 
b) der nach § 41 den Mitgliedern des Aufsichtsraths und den Ober- 
beamten sowie etwa laut der besonderen Anstellungsverträge den Mit- 
gliedern der Direktion zu gewährende Gewinnantheil; 
4. von der alsdann verbleibenden Restsumme des Reinertrags geht die nach 
den Königlich Preußischen Abgabengesetzen vom 30. Mai 1853 und 
1885 36 
do
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.