Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die Zahlung der Zinsen und die Einlösung der ausgeloosten Obliga— 
tionen erfolgt bei der Hauptkasse der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft, ferner 
bei der Mitteldeutschen Creditbank in Berlin und Frankfurt a. M. und 
bei deren Filiale in Meiningen, dann bei der Coburg-Gothaischen Credit- 
Gesellschaft in Coburg und bei dem Bankhaus B. M. Strupp in 
Meiningen und Gotha. 
. Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt vorbehalten, jedoch nicht vor 
dem Jahre 1890, die Tilgung durch stärkere Ausloosung zu beschleunigen, 
sowie das Prioritätsanlehn ganz oder theilweis durch öffentlichen Aufruf 
(§ 9) unter Festsetzung des Rückzahltages zu kündigen. Zwischen der 
erstmaligen Bekanntmachung der Kündigung und dem Rückzahltage muß 
eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen. Mit dem Rückzahltage 
hört die Verzinsung auf. 
In allen Fällen erfolgt die Rückzahlung nur gegen Rückgabe der be- 
treffenden Obligationen, der Zinsleisten und der noch nicht fälligen 
Zinsabschnitte. Werden letztere nicht vollständig zurückgegeben, so wird 
der Betrag der fehlenden vom Kapital zurückbehalten. 
Die in der einen oder andern Weise zur Tilgung gebrachten Obligationen 
werden vom Verwaltungsrathe in Gegenwart eines vereideten Protokoll= 
führers vernichtet. 
Den drei hohen Großherzoglich und Herzoglich S. Staatsregierungen 
von Weimar, Meiningen und Coburg-Gotha wird alljährlich ein Nach- 
weis über die planmäßig fortschreitende Tilgung geliefert. 
Die Nummern derjenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost 
oder gekündigt sind und nicht rechtzeitig zur Einlösung eingereicht werden, 
werden von der Direktion während der auf den Fälligkeitstag folgenden 
10 Kalenderjahre alljährlich im Monat September einmal öffentlich 
(§9) bekannt gemacht. Werden sie demungeachtet in dieser Frist nicht 
zur Einlösung eingereicht, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben. 
Die also verfallenen Nummern sind mit dieser Angabe öffentlich (§ 9) 
bekannt zu machen. 
Die nach § 3, 5, 8 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und 
Aufrufe erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger, in der Weimarischen 
Zeitung, in den Regierungsblättern von Meiningen und Coburg und 
in der Berliner Börsenzeitung.
	        
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