Paderborn. Domkapitel. 569
Jabinets-Ordre vom 22. März d. J. dem Domkapitel zu Hildesheim zu- Peg
zestanden worden, den jetzigen Domherrn ftir ihre Person die Nachjahrs-Reventen
ebenfalls zu belassen E. K. M. zu beschliessen geruhen sollten;
jedoch das Fabrik- oder Kirchen-Jahr beizubehalten, auch den Erben der
bereits verstorbenen Domkapitularen von Hoerde und von Elverfeld die
Nachjahre zu belassen;
23. die vorhandene sechs Vicarien und 39 Beneficien mit Ausschluss
derjenigen, welche Blut- oder Familien-Vicarien und Beneficia sind, von der
Königlichen Disposition abhängig zu machen, die dabey Statt gefundene
Nachjahre aufzuheben und die Stellen der übrigen Kirchendiener nur mit
Genehmigung der Kammer zu besetzen;
24. In Ansehung des Rechnungs-Wesens die bisherige Register-Einrichtung
beizubehalten und die Administration des Dom-Kapituls sowohl, als
die des Cleri secundarii in der Art leiten und controlliren zu lassen, dass:
a. sämmtliche Rendanten und Officianten für den Staat verpflichtet;
b. sämmtliche Rechnungen, sowohl die des Dom-Kapituls, als des Cleri
secundarii durch einen Kammer-Commissarius mit Zuziehung eines Calculators
abgenommen;
ec. jedem Dignitario, Officiali, Obedientiario, Vicario und Beneficiato die
Verbindlichkeit auferleget werde, von seinem besondern Einkommen eine
getreus Administrations-Rechnung zu ftihren und solche ebenfalls vom Kammer-Commissario
abzunehmen;
d. die bisherige Register-Einrichtung genau beobachtet, aus den einzelnen
Registern nichts, als was bisher etatsmässig gewesen, zu andern
herübergenommen und aus jedem Register nichts mehr, als wirklich eingenommen,
verteilet;
e. alle und jede in der Vermögens-Administration des Dom-Capituls
sowohl, als der Dignitarien, Officialen und Obedientiarien vorzunehmende
Veränderung, mithin alle und jede Verpachtungen, zur Genehmigung der
Kammer und des Provincial-Departements gestellet werde; und
f. dem zur Erhebung des !/,, anzustellenden Rendanten freystehen müsse,
nach Gutfinden die einzelnen Register einzusehen und die sich dabey ergebende
Mängel und Unordnungen der Kammer zur Abhelfung anzuzeigen;
25. die Domkapitularische Forsten schon jetzt mit den Landesherrlichen
Forsten zu vereinigen, der Administration des Ober-Forstmeisters von
Kalisch zu übergeben, die bisherigen Domkapitularischen Förster mit Beibehaltung
ihres Gehalts und ihrer Emolumente in Landesherrliche Dienste
zu übernehmen und dem Dom-Kapitul aus dem Ertrage diejenige Nutzung
zu ersetzen, welche dasselbe nach einer nachzuweisenden sechsjährigen Fraction
solcher Jahre gehabt hat, wo kein ordnungswidriger Hieb vorgefallen ist;
26. die zu den einzelnen Obedienzen gehörige Holzungen ebenfalls unter
Ober-Aufsicht des Ober-Forstmeisters von Kalisch in der Art zu setzen,
dass die einzelnen Obedientiarien darin nur nach vorgängiger Anweisung