thumbs : Deutsche Geschichte. Zweiter Band. (2)

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3)  Die  mit  der  Anmeldung  zu  verbindende  Erklärung  (Art.  7  Abs.  2)  hat  zu  enthalten
  die  Art  und  den  Gegenstand  des  Betriebs,  sowie  die  Anzahl  der  mitzuführenden
  Begleiter  und  Fuhrwerke;  auch  ist  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde
über  die  Größe  des  Betriebskapitals  und  über  sonstige  für  den  Steueransatz  in
Betracht  kommende  Verhältnisse  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  ertheilen.

4)  Die  Steuer  wird  von  derjenigen  Behörde  festgesetzt,  bei  welcher  gemäß  Ziff.  2
die  Anmeldung  des  Betriebs  zu  erfolgen  hat.

5)  Für  die  Bemessung  der  Steuer  innerhalb  des  im  Tarif  gegebenen  Nahmens
dienen  zum  Anhalt  außer  den  in  Ziff.  3  bezeichneten  Merkmalen  insbesondere
noch  der  muthmaßliche  Umsatz  und  die  Einträglichkeit  des  Betriebs;  andererseits
sind  hiebei  die  Familien=  und  andere,  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigende
  Verhältnisse  entsprechend  zu  berücksichtigen.

6)  Bei  der  Berechnung  des  tarifmäßigen  Zuschlags  für  Begleiter  kommen  Familienangehörige
  des  Hausirers  nur  dann  in  Betracht,  wenn  dieselben  an  den  Arbeiten
des  Gewerbes  selbst  theilnehmen.

7)  Will  der  Hausirer  während  des  Kalenderjahrs,  für  welches  der  Steuerschein
gelöst  ist,
das  Gewerbe  auf  andere  als  die  im  Stenerschein  bezeichneten  Gegenstände,
Waaren  oder  Leistungen  ausdehnen,  oder
im  Steuerschein  nicht  vorgemerkte  Begleiter  und  Fuhrwerke  mit  sich  führen,
oder  will  er
sonst  in  den  Verhältnissen  des  Gewerbebetriebs,  wie  sie  in  dem  Steuerschein
vermerkt  sind,  eine  Aenderung  eintreten  lassen,
so  ist  er  verpflichtet,  dies  bei  dem  nächstgelegenen  Bezirkssteneramt  zum  Zweck
der  Berichtigung  des  Steuerscheins  anzumelden.
Das  Bezirkssteueramt  hat  den  Steuerschein,  soweit  erforderlich,  zu  berichtigen
und,  falls  ein  höherer  Steneransatz  begründet  erscheint,  den  Mehrbetrag  der
Abgabe  vor  der  Wiederausfolge  des  Steuerscheins  einzuziehen.