Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

III.

Dereinigungsvertrag.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Hüllen  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

81.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Hüllen  mit  der  Stadt—
gemeinde  Gelsenkirchen  vereinigt.
§  2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen  bleibt
jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

83.
Die  für  Hüllen  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und
Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrage  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Hüllen  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Die
juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten  Gemeinden
Wahlrecht  haben,  bebalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden  Wahlbezirke
  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten  der
einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an  direkten  Staatsund
  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach  dem  gleichen
Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals  auf  jede
derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten  verteilt
  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2  000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1000  betragt,  anderenfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.