Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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ausmacht:  den  gesunden  Realismus,  so  abstrakt  verwässert  und
entstellt,  wie  hier.

Die  Terminologie  von  PreEuss  widerspricht  weiterhin  der
Sprache  des  positiven  Rechtes.  Die  deutsche  Bundesakte  und
Wiener  Schlussakte  nennt  die  Fürsten  suverän,  die  Verfassungsurkunde
  bezeichnet  Bayern  als  einen  „suveränen  Staat"  —  trotz
ihrer  Anerkennung  das  Völkerrecht  übersteigender  Bundesverhältnisse
  und  der  konstitutionellen  Verfassungen.

Endlich  —  die  moderne  Literatur  ist  in  seltener  Einmüthigkeit
  gerade  darauf  ausgegangen,  terminologisch  und  begrifflich  das
Wort  Suveränität  von  der  Identifizirung  mit  „Absolutheit“,  die
ihm  allerdings  der  absolute  Staat  und  die  Doctrin  des  Absolutismus
aufzudrücken  versucht,  zu  reinigen  und  damit  die  Annahme,  als
ob  die  „Suveränitätsidee“  „den  Staat  als  einziges  Wesen  seiner
(rattung  betrachte“  zurückzuweisen.

Doch  in  der  Hauptsache  —  selbst  wenn  wir  zugeben  könnten,
dass  die  Terminologie  des  Verf.  richtig  sei,  dass  suverän  mit
absolut  gleichzusetzen  sei,  so  wäre  damit  immer  nur  ein  Wortstreit
in  einem  bestimmten  Sinne  erledigt.  Die  Sache  selbst  bleibt  davon
gänzlich  unberührt.  Der  Sache  nach  handelt  es  sich  darum,  ob
Das,  was  man  bisher  mit  der  relativen,  superlativen  Deutung  des
Wortes  bezeichnen  wollte,  für  die  Begrifisbestimmung  des  Staates
sei  es  überhaupt,  sei  es  doch  für  wichtige  Gestaltungsweisen  desselben
  —  Einheits-,  Gesammtstaat  —  wesentlich  ist  d.  h.  nothwendig
  ist  für  die  wissenschaftliche  Verdeutlichung  der  betrachteten
Erscheinung.  Diese  materielle  Frage,  die  allein  Werth  hat,  ist
von  dem  Verf.  nicht  einmal  aufgeworfen  worden.  Damit  klebt
seinen  Erörterungen  eine  formalistisch-terminologische  Farbe  an,
die  eine  fruchtbare  Untersuchung  über  den  Suveränitätsbegriff
erstickt  hat.  Damit  ist  insbesondere  der  Beweis,  den  der  Verf.
für  sein  besonderes  Thema  zu  führen  hatte,  misslungen,  der  Beweis
  nämlich,  dass  die  Suveränität  im  hergebrachten  Sinne
nicht  wenigstens  negativ  d.  h.  als  unvereinbar  mit  dem  Begriffe