Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gerichts  bestimmt.  Sind  übrigens  die  betheiligten  Grundbuchämter  in  demselben  Amts
gerichtsbezirk  gelegen,  so  entscheidet  das  vorgesetzte  Amtsgericht.
Art.  18.

Eintragungen  in  das  Grundbuch  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  das
Grundbuch  von  einem  bezüglich  des  Grundstücks  unzuständigen  Grundbuchamte  geführt  iñ.
Art.  19.

Die  Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  und  die  Zuschreibung  eines  Grundstücks  u
einem  andern  (§.  890  Abs.  1  und  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  soll  nur  dann  zuge
lassen  werden,  wenn  die  Grundstücke  auf  derselben  Markung  liegen  und  unmittelbar
einander  grenzen.

Eine  solche  Vereinigung  und  eine  solche  Zuschreibung  soll  dann  unterbleiben,  wenn
das  eine,  nicht  aber  das  andere  der  beiden  Grundstücke  zu  einem  standesherrlichen  oder
ritterschaftlichen  Gut  (Art.  14)  gehört.

Art.  20.

Entscheidungen  in  Grundbuchsachen,  welche  in  Anwesenheit  der  davon  betroffenen
Person  ergehen,  werden  derselben  zu  Protokoll  bekannt  gemacht.  Auf  Verlangen  ist  ih:
eine  Abschrift  zu  ertheilen.

Die  Bekanntmachung  anderer  Entscheidungen  erfolgt  in  den  von  dem  Justizministerium
hiefür  zu  bestimmenden  Formen.

an-Art.

  21.
Den  öffentlichen  Behörden  des  Landes  und  den  von  ihnen  beauftragten  Beamten
ist  die  in  amtlichem  Interesse  nachgesuchte  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  in  S.  11
Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Schriftstücke  sowie  sonstiger  ##  Gr#nd.
akten  jederzeit  gestattet.  In  gleicher  Weise  kann  Seitens  der  öffentlichen  Behörden  des
Landes  die  Ertheilung  von  Abschriften  in  Anspruch  genommen  werden.
Hinsichtlich  der  Ersuchen  von  auswärtigen  Behörden  sind  die  Weisungen  des  Justiz
ministeriums  maßgebend.
Art.  22.

Das  Grundbuchamt  soll  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  dann  entgegennehmen
wenn  die  nach  §.  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird