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[32] II. Auf dem Grunde der 88 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs-
beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Betrage
einer Beitragseinheit
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem
15. April dieses Jahres
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April
1885 an (8§ 97 desselben Gesetzes) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen
und die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und
Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung rechtzeitig zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 28. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.