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(63) III. Von dem Sparkasseverein zu Jena sind mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu den revidirten Statuten der
dortigen Sparkasse vom 18. November 1874 (s. S. 383 des Regierungs-
blatts) eine Reihe von Aenderungen beschlossen worden, welche, soweit sie auf
den Verkehr mit dem Publikum sich beziehen, im Nachstehenden zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden:
1.
Der § 2 erhält folgenden Zusatz:
Zur Erleichterung des Sparens sind von derselben Pfennigspar-
stellen eingerichtet (§ 11) und ist zur Sicherung von Kapitalvermögen
die Annahme geschlossener Depots (§ 12) eingeführt worden und über-
nimmt bezüglich dieser Depots die Sparkasse nur diejenige Sorgfalt zu
beachten, welche sie ihren eignen Angelegenheiten widmet.
2.
Der § 4 Absatz 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Einlegung wird in dem Geschäftslokale der Sparkasse Dienstags
und Sonnabends in den Nachmittagsstunden von 2—4 Uhr bewirkt.
Dem Verwaltungsausschuß steht jedoch die Befugniß zu, abändernde
Bestimmungen zu treffen, welche alsdann öffentlich bekannt zu machen
sind, namentlich etwaige weitere Auszahlungstage zu bestimmen.
3.
Der letzte Absatz des § 6 erhält folgende Fassung:
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zins-
tragend zu machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig,
und es soll, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens
der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden;
wünscht sie aber ein Buchinhaber dennoch, so hat er sein desfallsiges
Verlangen dem in den Vormittagsstunden von 9—12 Uhr und in den
Nachmittagsstunden von 2—5 Uhr im Sparkasselokale anwesenden
Buchhalter unter Ueberreichung seines Einlagebuchs zu erkennen zu geben
und bewirkt dieser alsbald die Einträge.