Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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zulassen,  die  den  vorstehend  genannten  Anforderungen  nicht  entsprechen,  sofern  sie  so  gedichtet
sind,  daß  Flüssigkeiten  nicht  durchsickern  können.  In  diesem  Falle  sind  die  Kadaver  und
tierischen  Teile  in  geeigneter  Weise  zu  bedecken.

8  66.

Die  in  der  Abdeckerei  getöteten  Tiere  und  die  dahin  gebrachten  Kadaver  und  tierischen
Teile  sind  alsbald  unschädlich  zu  beseitigen  oder,  soweit  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen
nicht  entgegenstehen,  nach  Maßgabe  des  §  69  zum  Zwecke  der  Verwertung  zu  verarbeiten.
Im  letzteren  Falle  können  die  Häute  der  Tiere  auch  ohne  weitere  Verarbeitung  verwendet
werden.

§  67.
(1)  Als  unschädliche  Beseitigung  gelten:

a)  Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile;

b)  trockene  Destillation;

)  Behandlung  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile;

)  Verbrennen  bis  zur  Asche;

e)  Vergraben.
Das  Vergraben  darf  nur  zugelassen  werden,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  nach  #  bis  cd
nicht  ausführbar  ist.  Das  Vergraben  hat  in  so  tief  angelegten  Gruben  zu  erfolgen,  daß  die
Oberfläche  der  Kadaver  oder  der  Tierteile  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens
  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind
die  durch  Blut  oder  sonstige  Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Umgebung  der  Grube  abzuschürfen
  und  mit  den  Kadavern  zu  vergraben.

(2)  Die  bei  der  unschädlichen  Beseitigung  nach  Abs.  1  unter  a  bis  d  gewonnenen  Erzeugnisse
  und  Rückstände  können,  sofern  nicht  andere  Bestimmungen  entgegenstehen,  außer  zum
Genusse  für  Menschen  frei  verwendet  werden,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  eine
nachträgliche  Beschmutzung  durch  unverarbeitete  Kadaver  oder  tierische  Teile  ausgeschlossen  ist.
Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Verarbeitung  und  die  Lagerung  in  besonderen  Räumen  stattfinden;
  auch  dürfen  Personen,  die  mit  den  zur  Verarbeitung  bestimmten  rohen  tierischen
Teilen  in  Berührung  kommen,  ohne  Wechsel  der  Oberkleider,  ohne  Wechsel  oder  Reinigung
des  Schuhzeugs  und  ohne  gründliches  Waschen  der  Hände  die  Räume,  in  denen  die  genannten
Erzeugnisse  und  Rückstände  gewonnen  und  gelagert  werden,  nicht  betreten.

8  68.
Der  unschädlichen  Beseitigung  unterliegen  auch  alle  nicht  verwendbaren  Teile  von  Kadavern
und  Abfälle,  die  sich  bei  der  weiteren  Verarbeitung  von  Kadavern  ergeben
8  609.
(1)  Soweit  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  dürfen  von  Kadavern
außer  den  Häuten  (8  66)  verwendet  werden: