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müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden;
insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten
überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monat alt, ehelich geboren und nicht
das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur aus-
nahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht
der geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen
jeder Art, von Kondylomen an den Gefäßtheilen, an den Lippen, unter den
Armen und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der
Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der
Knochen; er darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulosis, Rhachitis
oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
§ 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nie zum
Impfen von Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im §5 angegebenen Gesichts-
punkte geschehen.
§ 7. Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe
erhalten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen
Verwendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen
der Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag
der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen,
daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalender-
jahres aufzubewahren.
#§ 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen
Tage der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen
reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen
in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens zwei Blattern müssen am Impfling uneröffnet bleiben.
§ 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.