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Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken)
gestattet und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben.
8 17. Die zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und
vor jeder Impfung eines neuen Impflings mittels Wassers und Abtrocknung
gereinigt werden.
Zur Abtrocknung dürfen jedoch nicht Handtücher und dergleichen, sondern
nur Karbol= oder Salicylwatte verwendet werden. Instrumente, welche eine
gründliche Reinigung nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden.
Die Instrumente zu anderen Operationen als zum Impfen zu verwenden,
ist verboten.
§ 18. Zum Anfeuchten der trocknen Lymphe ist reines Wasser oder
Glyzerin oder eine Mischung von beiden zu verwenden.
§ 19. Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorge-
nommen. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens
1 cm Länge oder ebenso viele oberflächliche Stiche an jedem Arme; bei
Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte oder Stiche an einem Armc.
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden.
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
§ 20. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens
zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Fällen, in
welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat
sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist
gleichzeitig der Impfschein (Formular 1) auszustellen.
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von
Knötchen beziehungsweise Bläschen an den Innfstellen.
E. Privat-Impfung.
§ 21. Alle Vorschriften dieser Instruktion mit Ausnahme der nur auf
öffentliche Impfungen sich beziehenden §§ 1, 2, 3 und 4 gelten auch für die
Ausführung von Privat-Impfungen.
II. Vorschriften, welche von den Ortspolizeibehörden bei der Ausführung
des Impfgeschäftes zu befolgen sind.
§ 22. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach,