Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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V. Vorschriften über die Herstellung einer Statistik der Erkrankungen 
und Todesfälle an Pocken. 
§ 30. Sobald auf Grund der Bestimmungen in § 13 des Impfgesetzes 
vom 26. Mai 1826 (vergleiche auch Ziffer 1 und 2 der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 28. November 1865, betreffend die beim Ausbruche von Pocken 
und Varioloiden zu beobachtenden Maßregeln, und § 22 der Ausführungs- 
Verordnung vom 17. Februar 1875 zum Reichsimpfgesetz) die Anzeige von 
einer Erkrankung an Pocken oder Varioloiden an den betreffenden Ortsvorstand 
gelangt, ist derselbe verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb acht 
Tagen nach Beendigung der Krankheit, sei es durch Genesung oder Ableben 
des Erkrankten, von dem behandelnden Arzt eine Meldekarte für Erkran- 
kungen an Pocken nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllt werde. In- 
soweit die Ausfüllung der Karte von Seiten des behandelnden Arztes nicht 
hat erfolgen können, ist diese von dem Ortsvorstand — wenn nöthig unter 
Zuziehung des betreffenden Standesbeamten — zu bewirken, worauf der Orts- 
vorstand die Karte an den zuständigen Amtsphysikus abzugeben hat. 
§ 31. Im Falle des Ablebens eines Pockenkranken ist innerhalb acht 
Tagen nach eingetretenem Todesfall, außer der im vorstehenden § 30 erwähnten 
Meldekarte für Erkrankungen an Pocken, auch noch eine Meldekarte 
für Todesfälle an Pocken nach Maßgabe des Musters in Anlage 3 durch 
dieselben Personen, wie bei der erstgedachten Meldekarte, auszufüllen und zu- 
gleich mit dieser vom Ortsvorstand dem Amtsphysikus abzugeben. 
§ 32. Die Großherzoglichen Amtsphysiker haben die einzelnen Karten, 
namentlich auch die ausnahmsweise etwa von Laien ausgestellten, in Bezug 
auf die Ausfüllung zu prüfen, eventuell durch Rückfragen zu ergänzen bezüglich 
zu berichtigen, und dann mit ihrem Revisionsvermerk zu versehen. 
Nach dem Erlöschen der Epidemie haben die Amtsphysiker zu prüfen, ob 
die Karten vollzählig sind und darauf zu halten, daß etwa noch nicht registrirte 
Fälle nachträglich durch Karten belegt werden und erst, wenn dies geschehen, 
die angesammelten Karten dem Großherzoglichen Bezirksdirektor berichtlich ein- 
zusenden. 
Diejenigen Physiker, in deren Amtsbezirken im Laufe eines Kalender- 
jahres keine Pockenerkrankungen vorgekommen sind, haben dies am Schlusse 
des betreffenden Jahres durch Einsendung eines Vakat-Scheins dem Be- 
zirksdirektor ausdrücklich zu melden.
	        
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