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Anlage 1.
Verhaltungsvorschriften
für
die Angehörigen der Impflinge.
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Schar-
lach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphns, rosenartige Ent-
zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum
allgemeinen Termine nicht gebracht werden.
§ 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper
und mit reinen Kleidern gebracht werden.
§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impf-
lings die wichtigste Pflicht.
§ 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so
versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht.
§ 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.
§ 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden.
Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte
Sonnenhitze.
§ 7. Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben,
Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hin-
reichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen.
§ 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab
kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßi-
gem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe
umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit,