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Zwei weitere Mitglieder, deren Amt ein Ehrenamt ist, ernennen Wir. Die
beiden übrigen Mitglieder sind auf Lebenszeit der Großherzogliche Ober—
Schloßhauptmann Leo Graf Henckel von Donnersmarck und der Großherzog—
liche Sanitätsrath Dr. Felix Vulpius zu Weimar. Verstirbt einer der Ge-
nannten, so tritt dessen erstgeborener Sohn an dessen Stelle. Nach dem
Ableben eines Sohnes vererbt sich die Mitgliedschaft in den Familien des
Grafen Henckel und des Dr. Vulpius nach dem Rechte der männlichen Erst-
geburt. Unmündige sind durch ihre Vormünder zu vertreten. Erlischt der
Mannsstamm in einer der beiden Familien, so erlischt die Mitgliedschaft im
Curatorium.
Die erblichen Mitglieder haben das Recht, sich im Curatorium vertreten
zu lassen. Den Vorsitz im Curatorium führt der Director des Museums.
Das Curatorium ist beschlußfähig, wenn auf gehörig erfolgte Aufforderung
des Vorsitzenden wenigstens drei Mitglieder an der Abstimmung sich betheiligen.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Einladung zu den Sitzungen des Curatoriums und die Aufforderung
zur Beschlußfassung außerhalb der Sitzungen hat der Vorsitzende schriftlich zu
erlassen. Der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung beizufügen.
An einer angeordneten Beschlußfassung nicht theilnehmende Mitglieder
begeben sich für diesen Fall ihres Stimmrechts.
84.
Die nächste Aufsicht über das Museum führt dessen von Uns zu ernennen-
der Director.
85.
Das Curatorium ist berufen, bei der ersten Ordnung und Aufstellung der
Sammlungen mitzuwirken, ingleichen bei der Ausarbeitung der Museums—
Satzungen und der Dienstvorschrift für den Hausmeister und dessen Gehilfen.
Hiernächst hat das Curatorium darüber zu wachen, daß die Sammlungen
in der von der Oberaufsicht genehmigten Aufstellung und in ihren einzelnen
Stücken erhalten werden.
Auch hat das Curatorium über Erwerbungen für das Museum auf Er—
fordern gutachtlich sich zu äußern.