Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Vielmehr wird die Großherzogliche Regierung dafür Sorge tragen, 
1. daß alsbald nach Feststellung der Pläne die Benutzung der Straße 
von Weimar nach Erfurt, sowie von Weimar nach Berka und Tannroda, so- 
weit solche nach dem genehmigten Projekte für die Bahnanlage vorgesehen, 
gestattet und daß 
2. soweit es sich nicht um blos vorübergehende Benutzung handelt, alles 
sonst zur Herstellung der neuen Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und sonsti- 
ger Anlagen für seitliche Boden= und Kies-Entnahmen, Parallelwege, Sicher- 
heitsstreifen, Korrektionen von Wegen und Wasserläufen u. s. w. nach den ge- 
nehmigten Bauplänen oder nach den landespolizeilichen Bestimmungen erforder- 
liche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke für nothwendig erachtete, 
der Expropriation unterworfene Grundeigenthum durch die betheiligten Ge- 
meinden oder den Großherzoglichen Staatsfiskus erworben wird, alle Kultur- 
und Inkonvenienz-Entschädigungen von denselben getragen und die zu er- 
werbenden Grundstücke den Bauunternehmern behufs Anlage der Bahn recht- 
zeitig überwiesen werden. 
Behufs demgemäßer rechtlicher Durchführung des Grunderwerbes hat die 
Bauunternehmung spätestens binnen vier Wochen nach Genehmigung des Bau- 
planes in einer Flur auf ihre Kosten einen von einem im Großherzogthume 
zugelassenen Geometer gefertigten Auszug aus diesem Plaue in drei Exempla- 
ren vorzulegen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu enteignenden Grundstücke 
nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, bei theilweisem Erwerb die Angabe 
des Flächeninhalts und der Lage der zu erwerbenden Parzellen, ferner die 
landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von 
Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung 
enthält. 
Zugleich hat das Konsortium auf seine Kosten die zu erwerbenden Grund- 
stücksflächen durch einen solchen Geometer abstecken zu lassen. 
Die Ueberweisung der hiernach zu erwerbenden Grundstücke soll mit 
thunlichster Beschleunigung im Allgemeinen binnen längstens sechs Wochen 
nach Vorlage des Auszugs und der Absteckung bewirkt werden. Die Ver- 
zögerung der Ueberweisung begründet für das Konsortium den Anspruch auf 
eine der Dauer der Verzögerung und der Jahreszeit entsprechende Verlänge- 
rung der Baufrist.
	        
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