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Ergiebt sich während der Bauausführung gegenüber dem eingereichten
Vermessungs-Register ein Mehrbedarf an Areal, so greifen bezüglich des letz-
teren vorstehende Bestimmungen ebenfalls Platz.
Dagegen hat das Konsortium für Unrichtigkeiten des Vermessungs-Re-
gisters einzustehen, dergestalt, daß ihm die Kosten des Erwerbes etwa in Folge
solcher Unrichtigkeiten irrthümlich beanspruchter Grundstücksflächen zur Last fallen.
Nach Eröffnung des Betriebes hat ehebaldigst das Konsortium durch
einen im Großherzogthume zugelassenen Geometer die Schlußvermessung und
die Versteinung der Bahn mit dauerhaften, vorschriftsmäßigen Grenzsteinen
auf seine Kosten vornehmen zu lassen und die Schlußvermessungs-Materialien
an das Großherzogliche Staats-Ministerium abzuliefern. Die Grenzsteine sind
zu nummeriren und die Entfernung derselben unter sich und von der Bahn-
achse durch in die Karten eingeschriebene Maße auszudrücken.
§5 6.
Das Konsortium sichert zu, daß zur Ausführung der Weimar-Berka-
Blankenhainer Eisenbahn mit allen Nebenanlagen außer dem in § 5 1 be-
zeichneten Areal im Ganzen ((edoch mit Ausschluß etwa zu erwerbender Trenn-
stücke) an dauernd zu erwerbendem Areale
1. bei der Hauptstrecke
höchstens
1. 809 a in der Flur Weimar,
2. 64 „ „ „ „ Turöbsdorf,
3. 63 „ „ „ „ Niedergrunstedt,
4. 592 „ „ „ „ Obergrunstedt,
5. 414 „ „„ „ Legefeld,
(das Areal des Rittergutes Holzdorf nicht mit
eingerechnet),
6. 135 „ vom Rittergute Holzdorf,
7. 619 „ in der Flur Hetschburg,
S. 1056 „ Berka mit
17 "München,
9. 202 „ „ „ „ Tannroda;