Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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II. für die Nebenstrecke Berka und Blankenhain 
1. 182 a in der Flur Berka, 
2. 310 „ „ „ „ Saalborn, 
3. 130 „ „ „ „ Blankenhain. 
III. für beide Strecken 
600 a forstfiskalisches Areal 
werden beansprucht werden. 
Der Mehraufwand für etwa zu erwerbende bauliche Anlagen fällt dem 
Konsortium zur Last. 
Ebenso hat dasselbe den Aufwand für ein etwaiges Plus an sonstigem 
Areal über gedachtes Maximum je der genannten Fluren und zwar nach dem 
Durchschnittspreis, welcher sich in jeder dieser Fluren nach Feststellung der 
Gesammtkosten des Grunderwerbes als Einheitspreis pro Ar ergiebt, der Groß- 
herzoglichen Regierung bezüglich den betheiligten Gemeinden zu ersetzen. 
Wird das Maximum bei dem von dem Rittergute Holzdorf beanspruchten 
Areale überschritten, so hat die Feststellung des Werthes des zu entschädigen- 
den Areals, soweit nicht eine gütliche Einigung mit dem Besitzer des Ritter- 
gutes erfolgt, nach den Bestimmungen des Expropriations-Gesetzes zu erfolgen. 
Die Ausgleichung eines erhöheten Bedarfes in der einen Flur durch 
einen geringeren Bedarf in der andern Flur ist ausgeschlossen. 
87. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird den Bau durch einen oder 
mehrere qualifizirte Techniker kontroliren und hervortretende Differenzen be— 
züglich der Tüchtigkeit der Leistungen zu schlichten suchen. 
Bei nicht zu schlichtenden Differenzen soll auf das unter 8 43 vorge— 
sehene Schiedsgericht rekurirt werden. 
88. 
Rechte und Pflichten des Konsortiums sind der Großherzoglichen Regie- 
rung gegenüber nicht übertragbar. Subunternehmer, welchen das Konsortium 
Lieferungen oder Bauten übertragen sollte, werden der Großherzoglichen Re- 
gierung gegenüber nur als Beauftragte der Baunnternehmer gelten.
	        
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