Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Die Großherzogliche Regierung tritt mit den beim Bahnbau zu beschäf- 
tigenden Technikern, Beamten, Lieferanten, Fuhrherren u. s. w. in kein Ver- 
hältniß. 
Der Bau ist durch einen qualifizirten Techniker zu leiten, der als Ver- 
treter des Konsortiums gehörig zu legitimiren ist. 
5#9. 
Etwa durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahn-Arbeiter entstehender außerordentlicher Aufwand ist 
von dem Konsortium zu tragen. 
Dasselbe hat auch dafür zu sorgen, daß erkrankte und verunglückte Ar- 
beiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte zur Last 
fallen, in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues befinden, ohne 
daselbst ihren Unterstützungs-Wohnsitz zu haben. 
8 10. 
Das Konsortium hat alle während des Baues durch den Bahnbau her— 
beigeführten Beschädigungen jeder Art den Betroffenen, soweit dieselben einen 
rechtlich begründeten Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen vermögen, 
zu vergüten und die Großherzogliche Staatsregierung gegen alle Ansprüche in 
dieser Hinsicht zu vertreten. 
8 11. 
Finden sich beim Bahnbau Kunstgegenstände, Alterthümer, Schätze oder 
naturhistorische Merkwürdigkeiten, so werden diese Gegenstände Eigenthum der 
Großherzoglichen Regierung. 
Das Konsortium wird die erforderlichen Instruktionen erlassen, damit die 
Arbeiter vorkommenden Falles die zu findenden und gefundenen Gegenstände 
vorsichtig behandeln und an den Staat abliefern. 
8 12. 
Das Konsortium verpflichtet sich, vorbehältlich der Bestimmungen in den 
88 3 und 5 Absatz 4, die Bahn spätestens bis zum 1. Oktober 1887 in 
vollkommen betriebsfähigen Zustand herzustellen und mit den zu liefernden Be- 
triebsmitteln zu übergeben. 
Wegen noch mangelnder Bekleidung der Böschungen und kleinerer den 
Betrieb nicht wesentlich störender Vollendungsarbeiten wird zwar die Eröffnung
	        
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