109
Die Großherzogliche Regierung tritt mit den beim Bahnbau zu beschäf-
tigenden Technikern, Beamten, Lieferanten, Fuhrherren u. s. w. in kein Ver-
hältniß.
Der Bau ist durch einen qualifizirten Techniker zu leiten, der als Ver-
treter des Konsortiums gehörig zu legitimiren ist.
5#9.
Etwa durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahn-Arbeiter entstehender außerordentlicher Aufwand ist
von dem Konsortium zu tragen.
Dasselbe hat auch dafür zu sorgen, daß erkrankte und verunglückte Ar-
beiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte zur Last
fallen, in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues befinden, ohne
daselbst ihren Unterstützungs-Wohnsitz zu haben.
8 10.
Das Konsortium hat alle während des Baues durch den Bahnbau her—
beigeführten Beschädigungen jeder Art den Betroffenen, soweit dieselben einen
rechtlich begründeten Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen vermögen,
zu vergüten und die Großherzogliche Staatsregierung gegen alle Ansprüche in
dieser Hinsicht zu vertreten.
8 11.
Finden sich beim Bahnbau Kunstgegenstände, Alterthümer, Schätze oder
naturhistorische Merkwürdigkeiten, so werden diese Gegenstände Eigenthum der
Großherzoglichen Regierung.
Das Konsortium wird die erforderlichen Instruktionen erlassen, damit die
Arbeiter vorkommenden Falles die zu findenden und gefundenen Gegenstände
vorsichtig behandeln und an den Staat abliefern.
8 12.
Das Konsortium verpflichtet sich, vorbehältlich der Bestimmungen in den
88 3 und 5 Absatz 4, die Bahn spätestens bis zum 1. Oktober 1887 in
vollkommen betriebsfähigen Zustand herzustellen und mit den zu liefernden Be-
triebsmitteln zu übergeben.
Wegen noch mangelnder Bekleidung der Böschungen und kleinerer den
Betrieb nicht wesentlich störender Vollendungsarbeiten wird zwar die Eröffnung