8 22.
Dem Konsortium liegt insonderheit ob, alle Reparaturen und Neu-
herstellungen, welche in und an den ihm überwiesenen Gebäulichkeiten mit
Allem, was daran erd-, band-, wand-, niet-, nagel- und mauerfest ist, ingleichen
an dem überwiesenen Inventar und den Betriebsmitteln, an den Perrons,
Bahnhofs-Umfriedigungen, Geleisen, Gräben, Wasserleitungen und sonstigen
Bauwerken während der Dauer des Betriebsvertrages erforderlich sind, damit
die betreffenden Bestandtheile sich stets in einem guten baulichen und zweck-
entsprechenden Zustande befinden, auf seine Kosten ausführen zu lassen. Es
darf dabei ohne spezielle Genehmigung der Großherzoglichen Regierung an der
bestehenden Einrichtung der Gebäude, Bauwerke u. s. w. Nichts geändert werden.
Die in § 4 und Anlage A gegebenen Vorschriften über bauliche Her-
stellungen und die Bahnunterhaltung sind auch für die Dauer des Betriebs-
pachtes maßgebend.
8 28.
Das Konsortium muß alle Vervollständigungen und Vervollkommnungen
der Bahnanlagen ausführen, welche von der Großherzoglichen Regierung inner-
halb der durch den Charakter der Bahn gezogenen Grenzen im Interesse des
Verkehrs und dessen Sicherung als Bedürfniß bezeichnet werden. Die Kosten
dieser Erweiterungen trägt der Großherzogliche Staatsfiskus und es hat das
Konsortium an denselben jährlich 4% Zinsen und ½% Amortisation der
Bausumme unter entsprechender Erhöhung der in § 33 festgesetzten beiden
Stichsummen zu zahlen.
8 24.
Das Konsortium ist nicht berechtigt, bei hervortretenden Mängeln und
Fehlern der Bauausführung sich darauf zu berufen, daß dieselben in letzterer
ihren Grund haben, ist vielmehr verpflichtet, diese Mängel auf eigene Kosten,
gemäß den Anordnungen der Großherzoglichen Regierung zu beseitigen.
§25.
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Chaussee nebst zugehöriger
Böschung und Seitengraben ist von dem Konsortium zu unterhalten. Die
Räumung des Bahnplanums von etwaigem Schneefall ist in dieser Unterhaltung
mit inbegriffen. In der Nutzung der Böschungen, soweit solche mit der