Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

8 22. 
Dem Konsortium liegt insonderheit ob, alle Reparaturen und Neu- 
herstellungen, welche in und an den ihm überwiesenen Gebäulichkeiten mit 
Allem, was daran erd-, band-, wand-, niet-, nagel- und mauerfest ist, ingleichen 
an dem überwiesenen Inventar und den Betriebsmitteln, an den Perrons, 
Bahnhofs-Umfriedigungen, Geleisen, Gräben, Wasserleitungen und sonstigen 
Bauwerken während der Dauer des Betriebsvertrages erforderlich sind, damit 
die betreffenden Bestandtheile sich stets in einem guten baulichen und zweck- 
entsprechenden Zustande befinden, auf seine Kosten ausführen zu lassen. Es 
darf dabei ohne spezielle Genehmigung der Großherzoglichen Regierung an der 
bestehenden Einrichtung der Gebäude, Bauwerke u. s. w. Nichts geändert werden. 
Die in § 4 und Anlage A gegebenen Vorschriften über bauliche Her- 
stellungen und die Bahnunterhaltung sind auch für die Dauer des Betriebs- 
pachtes maßgebend. 
8 28. 
Das Konsortium muß alle Vervollständigungen und Vervollkommnungen 
der Bahnanlagen ausführen, welche von der Großherzoglichen Regierung inner- 
halb der durch den Charakter der Bahn gezogenen Grenzen im Interesse des 
Verkehrs und dessen Sicherung als Bedürfniß bezeichnet werden. Die Kosten 
dieser Erweiterungen trägt der Großherzogliche Staatsfiskus und es hat das 
Konsortium an denselben jährlich 4% Zinsen und ½% Amortisation der 
Bausumme unter entsprechender Erhöhung der in § 33 festgesetzten beiden 
Stichsummen zu zahlen. 
8 24. 
Das Konsortium ist nicht berechtigt, bei hervortretenden Mängeln und 
Fehlern der Bauausführung sich darauf zu berufen, daß dieselben in letzterer 
ihren Grund haben, ist vielmehr verpflichtet, diese Mängel auf eigene Kosten, 
gemäß den Anordnungen der Großherzoglichen Regierung zu beseitigen. 
§25. 
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Chaussee nebst zugehöriger 
Böschung und Seitengraben ist von dem Konsortium zu unterhalten. Die 
Räumung des Bahnplanums von etwaigem Schneefall ist in dieser Unterhaltung 
mit inbegriffen. In der Nutzung der Böschungen, soweit solche mit der
	        
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