Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 28. 
Das Konsortium hat über die vorhandenen Grenzmarken genaue Aufsicht 
zu führen und, wenn solche verwischt, zerstört oder abhanden gekommen, sie 
auf seine Kosten unter Beobachtung der betreffenden polizeilichen oder gesetz- 
lichen Bestimmungen wieder herstellen zu lassen. 
Wenn von Dritten Eingriffe in die Grundstücksgrenzen vorkommen, so 
hat dasselbe sofort nach dessen Wahrnehmung Anzeige an die Großherzogliche 
Regierung zu erstatten. 
Es haftet dafür, daß auf dem Bahnareal Dienstbarkeiten außer den etwa 
bereits bestehenden nicht ausgeübt werden. Widerrechtliche Handlungen, welche 
von dritten Personen in dieser Beziehung begangen werden, hat es sofort der 
Großherzoglichen Regierung anzuzeigen und allen Schaden, welche diese aus 
der etwa unterbleibenden Erfüllung dieser Verbindlichkeit erleidet, zu ersetzen. 
§ 29. 
Anschlüsse und Ueberführungen anderer Bahnen, nicht minder die Anlage 
von Zweiggeleisen sind, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Aus- 
führung beziehentlich Handhabung und Sicherung des Betriebes, zu gestatten. 
Kommt über solche Anschlüsse u. s. w. keine gütliche Einigung zu Stande, 
so entscheidet das Großherzogliche Staats-Ministerium über die Art der Aus- 
führung. 
8 30. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird zu vermitteln suchen, daß für 
Uebernahme des Betriebsdienstes für die Bahn auf Station Weimar durch die 
Preußische Staatsbahn-Verwaltung, sowie für Uebergang und Gestellung von 
Güterwagen dieselben Erleichterungen gewährt werden und dieselben Grundsätze 
zur Annahme gelangen, wie auf der Station Ilmenau und bezüglich auf der 
Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn. 
831. 
Alle Fahrplan= und Tarif-Verkündigungen sind 
1. in der Weimarischen Zeitung oder nach Wahl der Großherzoglichen 
Regierung einem andern von dieser zu bezeichnenden Blatte, 
2. in mindestens einem von dem Konsortium selbst zu bestimmenden 
anderen Blatte 
zu veröffentlichen.
	        
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