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§ 32.
Behufs Sicherung der Mittel für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung
des Oberbaues und der Betriebsmittel oder einzelner Theile derselben ist das
Konsortium verpflichtet:
1. einen eisernen Naturalbestand von 1 Prozent der jeweilig auf den
Haupt= und Nebengeleisen der ganzen Bahnstrecke verwendeten Ober-
bau-Materialien an Schienen, Schwellen und Kleineisenzeug, sowie
mindestens einer Weiche zu erhalten,
2. am Schlusse eines jeden Betriebsjahres einen Baarbetrag von
Achttausend Mark
an die Großherzogliche Staatskasse
zu gewähren.
Der Erneuerungs-Fonds ist Eigenthum des Großherzoglichen Staatsfiskus.
Er ist zur Bestreitung derjenigen Kosten bestimmt, welche erwachsen durch
die Erneuerung
1. der Betriebsmittel und einzelner Hauptbestandtheile derselben, nämlich
Feuerkasten, Siederohre und Radreifen,
2. des Oberbaues der Bahn und zwar der Schienen, Schwellen, Weichen
und sonstigen Eisentheile.
Alle übrigen Erneuerungs= und Reparaturkosten, insbesondere die Arbeits-
löhne für das Auswechseln der vorgenannten Theile der Betriebsmittel und
des Oberbaues sind unter den Betriebs-Ausgaben zu verrechnen.
§ 33.
Als Pachtsumme hat das Konsortium für jedes volle Betriebsjahr vom
1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres ein jährliches Aversum von je
57000 J3,
zahlbar in zwei am 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres fälligen nachzu-
zahlenden Raten an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse zu entrichten.
Sollte der Bruttoertrag der Jahres-Einnahme die Summe von 200000 MA
übersteigen, so ist das Konsortium verpflichtet, nach Deckung etwaiger in den
Vorjahren entstandener Betriebsverluste den Mehrertrag so lange und soweit
an den Staat herauszuzahlen, als bis sich für die von demselben auf den Bau
der Bahn verwendeten Kosten einschließlich eines von dem Staate zu den