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Grunderwerbskosten zu leistenden Betrages von höchstens 100 000 — eine
Verzinsung von 4 Prozent jährlich ergiebt.
Bei weiterer Steigerung der Brutto-Einnahme ist der Mehrertrag über
4 Prozent zur Hälfte an den Staat herauszuzahlen.
Ein Betriebsverlust ist dann anzunehmen, wenn die Brutto-Einnahme
eines Jahres den Betrag von 190000 .7 nicht erreicht. Sollte die Ueber-
gabe der Bahn an das Konsortium im Laufe des Kalenderjahres erfolgen, so
hat dasselbe einen der Zeit vom Tage der Betriebs-Eröffnung bis zu dem
darauf folgenden 31. Dezember entsprechenden Antheil des Pachtgeldes von
57000 J7 zu zahlen.
§ 34.
Sollte während der Dauer des Pachtvertrages eine Eisenbahn von Erfurt
nach Rudolstadt erbaut und in Betrieb gesetzt werden, so ist der Pächter
berechtigt, von dem auf die Betriebs-Eröffnung folgenden 1. Januar ab auf
den Betrag des von ihm nach § 33 des Vertrages zu zahlenden Pachtgeldes
denjenigen Betrag in Anrechnung zu bringen, um welchen der ihm nach Abzug
der an den Staat zu zahlenden Beträge und der thatsächlichen Betriebskosten
verbleibende Reinertrag hinter dem durchschnittlichen Reinertrage der drei vor-
ausgegangenen Jahre zurückbleibt.
§ 35.
Das Konsortium erklärt sich damit einverstanden, daß von den Gemein-
den Blankenhain und Berka unter Mitwirkung der dortigen Stationsverwal-
tungen von allen dort abgehenden und ankommenden Gütern ein Bahngeld
nach Maßgabe eines noch festzustellenden, der Genehmigung der Großherzog-=
lichen Staatsregierung unterliegenden Ortsstatuts erhoben wird.
8 36.
Das Konsortium soll zur Zahlung einer Eisenbahn-Abgabe auf Grund
des Gesetzes vom 18. März 1873 nicht herangezogen werden, ist jedoch wegen
seines gewerblichen Einkommens aus dem Betriebe den allgemeinen im Groß-
herzogthum bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung des
Einkommens aus Gewerbebetrieb unterworfen.
§ 37.
Bei Auflösung des Betriebs-Vertrages ist das Konsortium verbunden, die
Bahn mit allen Haupt- und Nebenanlagen, den Betriebsmitteln, dem gesammten