Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

118 
Grunderwerbskosten zu leistenden Betrages von höchstens 100 000 — eine 
Verzinsung von 4 Prozent jährlich ergiebt. 
Bei weiterer Steigerung der Brutto-Einnahme ist der Mehrertrag über 
4 Prozent zur Hälfte an den Staat herauszuzahlen. 
Ein Betriebsverlust ist dann anzunehmen, wenn die Brutto-Einnahme 
eines Jahres den Betrag von 190000 .7 nicht erreicht. Sollte die Ueber- 
gabe der Bahn an das Konsortium im Laufe des Kalenderjahres erfolgen, so 
hat dasselbe einen der Zeit vom Tage der Betriebs-Eröffnung bis zu dem 
darauf folgenden 31. Dezember entsprechenden Antheil des Pachtgeldes von 
57000 J7 zu zahlen. 
§ 34. 
Sollte während der Dauer des Pachtvertrages eine Eisenbahn von Erfurt 
nach Rudolstadt erbaut und in Betrieb gesetzt werden, so ist der Pächter 
berechtigt, von dem auf die Betriebs-Eröffnung folgenden 1. Januar ab auf 
den Betrag des von ihm nach § 33 des Vertrages zu zahlenden Pachtgeldes 
denjenigen Betrag in Anrechnung zu bringen, um welchen der ihm nach Abzug 
der an den Staat zu zahlenden Beträge und der thatsächlichen Betriebskosten 
verbleibende Reinertrag hinter dem durchschnittlichen Reinertrage der drei vor- 
ausgegangenen Jahre zurückbleibt. 
§ 35. 
Das Konsortium erklärt sich damit einverstanden, daß von den Gemein- 
den Blankenhain und Berka unter Mitwirkung der dortigen Stationsverwal- 
tungen von allen dort abgehenden und ankommenden Gütern ein Bahngeld 
nach Maßgabe eines noch festzustellenden, der Genehmigung der Großherzog-= 
lichen Staatsregierung unterliegenden Ortsstatuts erhoben wird. 
8 36. 
Das Konsortium soll zur Zahlung einer Eisenbahn-Abgabe auf Grund 
des Gesetzes vom 18. März 1873 nicht herangezogen werden, ist jedoch wegen 
seines gewerblichen Einkommens aus dem Betriebe den allgemeinen im Groß- 
herzogthum bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung des 
Einkommens aus Gewerbebetrieb unterworfen. 
§ 37. 
Bei Auflösung des Betriebs-Vertrages ist das Konsortium verbunden, die 
Bahn mit allen Haupt- und Nebenanlagen, den Betriebsmitteln, dem gesammten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.