Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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der Großherzoglichen Regierung ernannten technischen Kontrolbeamten, sowie 
die Großherzoglich Sächsischen Gendarmerie-Beamten im Dienste. 
Dem Kommissar steht insbesondere auch das Recht zu, die Vorlage der 
Kassen= und sonstigen Bücher der Betriebs-Verwaltung zu verlangen. 
§ 40. 
Wegen aller die Bahn, deren Bau und Betrieb betreffenden Angelegenheiten 
hat das Konsortium bei demjenigen Gerichte des Großherzogthums Recht zu 
nehmen, welches für die Stadt Weimar überhaupt zuständig ist, unbeschadet 
jedoch etwa begründeter besonderer Gerichtsstände, welche dasselbe vor anderen 
Gerichtsstellen nach der betreffenden Gesetzgebung anzuerkennen hat. 
Für diese Angelegenheiten sind die im Großherzogthum Sachsen bestehen- 
den Vorschriften maßgebend. 
§ 41. 
Die beiden Mitglieder des Konsortiums, die Bank für Handel und In- 
dustrie zu Darmstadt und die Central-Verwaltung für Sekundär-Bahnen 
(H. Bachstein) zu Berlin, haften in Betreff der durch diesen Vertrag von ihnen 
übernommenen Verpflichtungen solidarisch für einander und es verpflichtet sich 
jedes derselben, unter Verzicht auf die Einreden der Theilung und Voraus- 
klage, diese Verpflichtungen ganz und allein aus eigenen Mitteln zu erdfüllen. 
III. 
§ 42. 
Die Uebertragung der aus vorliegendem Vertrage dem Konsortium zu- 
stehenden Rechte und obliegenden Pflichten ist demselben nur mit ausdrücklicher 
Genehmigung der Großherzoglichen Regierung gestattet. Die von dem genannten 
Konsortium bestellten Kautionen (88 15 und 38) bleiben solchenfalls gleichwohl 
auch ferner verhaftet. 
§ 43. 
Etwaige aus dem gegenwärtigen Vertrage zwischen der Großherzoglichen 
Regierung und dem Konsortium entstehenden Meinungsverschiedenheiten sollen 
mit Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden. 
Dasselbe wird in der Art gebildet, daß jeder der kontrahirenden Theile einen 
Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter bei Meinungsverschiedenheiten
	        
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