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einen Obmann wählen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die von
dem andern zugegangene schriftliche Aufforderung die Ernennung des Schieds-
richters länger als 14 Tage oder lehnt der erwählte Schiedsrichter die An-
nahme des Amtes ab, oder versagt derselbe thatsächlich seine Mitwirkung, so
soll die mit der Aufsicht über das Eisenbahnwesen betraute höchste Reichs-
Behörde ersucht werden, diesen Schiedsrichter zu ernennen.
Ebenso soll dieselbe ersucht werden, den Obmann zu ernennen, wenn die
beiden Schiedsrichter sich über dessen Person nicht verständigen können.
Der Schiedsspruch hat die Kraft eines rechtskräftigen richterlichen Er-
kenntnisses.
§ 44.
Der vorliegende Betriebs-Ueberlassungs-Vertrag gilt als stillschweigend
auf unbestimmte Zeit verlängert, falls derselbe nicht von einem der beiden
Theile bis spätestens am 31. Dezember 1906 gekündigt werden sollte.
Im Falle solcher Verlängerung bleibt jedem Theile jederzeitige Kündigung
dergestalt vorbehalten, daß dieselbe der Auflösung des Vertrags mindestens ein
Jahr vorherzugehen hat, letztere auch nur mit dem Beginne eines Quartals
eintreten soll.
8 45.
Sollte die Großherzogliche Staatsregierung in ihrer Stellung als Auf—
sichtsbehörde genöthigt sein, wegen Nichtbeachtung der Konzessions-Bedingungen
dem Konsortium die Konzession zu entziehen, so ist der gegenwärtige Vertrag
als aufgelöst zu erachten und das Konsortium ist nicht befugt, wegen vorzeitiger
Lösung desselben Entschädigungs-Ansprüche gegen den Großherzoglichen Staats-
fiskus geltend zu machen, wohl aber verpflichtet, dem Staate alle etwaigen
Nachtheile zu ersetzen, welche ihm durch die vorzeitige Lösung des Vertrags
entstehen sollten.
8 46.
Die Großherzogliche Staatsregierung verpflichtet sich für die Dauer von
fünf Jahren vom Tage der Betriebseröffnung auf der gesammten Bahn die
Eisenbahn mit allen Haupt- und Nebenanlagen, Betriebsmitteln und dem Er—
neuerungs-Fonds, soweit er durch die Rücklagen des Konsortiums gebildet ist,
sowie unter Abtretung der dem Staate gegenüber der Gemeinde Blankenhain
zustehenden Garantieansprüche gegen baare Zahlung der sämmtlichen aus Staats-
mitteln auf die Bahn einschließlich des Grunderwerbs thatsächlich verwendeten
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