Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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einen Obmann wählen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die von 
dem andern zugegangene schriftliche Aufforderung die Ernennung des Schieds- 
richters länger als 14 Tage oder lehnt der erwählte Schiedsrichter die An- 
nahme des Amtes ab, oder versagt derselbe thatsächlich seine Mitwirkung, so 
soll die mit der Aufsicht über das Eisenbahnwesen betraute höchste Reichs- 
Behörde ersucht werden, diesen Schiedsrichter zu ernennen. 
Ebenso soll dieselbe ersucht werden, den Obmann zu ernennen, wenn die 
beiden Schiedsrichter sich über dessen Person nicht verständigen können. 
Der Schiedsspruch hat die Kraft eines rechtskräftigen richterlichen Er- 
kenntnisses. 
§ 44. 
Der vorliegende Betriebs-Ueberlassungs-Vertrag gilt als stillschweigend 
auf unbestimmte Zeit verlängert, falls derselbe nicht von einem der beiden 
Theile bis spätestens am 31. Dezember 1906 gekündigt werden sollte. 
Im Falle solcher Verlängerung bleibt jedem Theile jederzeitige Kündigung 
dergestalt vorbehalten, daß dieselbe der Auflösung des Vertrags mindestens ein 
Jahr vorherzugehen hat, letztere auch nur mit dem Beginne eines Quartals 
eintreten soll. 
8 45. 
Sollte die Großherzogliche Staatsregierung in ihrer Stellung als Auf— 
sichtsbehörde genöthigt sein, wegen Nichtbeachtung der Konzessions-Bedingungen 
dem Konsortium die Konzession zu entziehen, so ist der gegenwärtige Vertrag 
als aufgelöst zu erachten und das Konsortium ist nicht befugt, wegen vorzeitiger 
Lösung desselben Entschädigungs-Ansprüche gegen den Großherzoglichen Staats- 
fiskus geltend zu machen, wohl aber verpflichtet, dem Staate alle etwaigen 
Nachtheile zu ersetzen, welche ihm durch die vorzeitige Lösung des Vertrags 
entstehen sollten. 
8 46. 
Die Großherzogliche Staatsregierung verpflichtet sich für die Dauer von 
fünf Jahren vom Tage der Betriebseröffnung auf der gesammten Bahn die 
Eisenbahn mit allen Haupt- und Nebenanlagen, Betriebsmitteln und dem Er— 
neuerungs-Fonds, soweit er durch die Rücklagen des Konsortiums gebildet ist, 
sowie unter Abtretung der dem Staate gegenüber der Gemeinde Blankenhain 
zustehenden Garantieansprüche gegen baare Zahlung der sämmtlichen aus Staats- 
mitteln auf die Bahn einschließlich des Grunderwerbs thatsächlich verwendeten 
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