Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Der Mauerverband hat in einer überall tüchtigen und kunstgerechten Weise 
zu erfolgen. Zu den Fundamenten sind die größten Bruchsteine auszuwählen 
und sind dieselben gehörig zu verzwicken. 
Das aufgehende Mauerwerk ist aus Buuchsteinen mit einzelnen durch- 
gehenden Binderschichten herzustellen. Zwicker sind in den Sichtflächen zu 
vermeiden. 
Es ist nur guter Mörtel von angemessener hydraulischer Eigenschaft zu 
verwenden. 
Trockenmauerwerk ist durchweg unzulässig. 
Die Gewölbe der Bauwerke sind in kunstgerechtem Verbande aus besonders 
hartgebrannten Ziegeln herzustellen, wofern nicht für diesen Zweck geeignete 
Bruchsteine vorhanden sind, welche alsdann durch die ganze Stärke des Ge- 
wölbes durchbinden müssen und mit zentral bearbeiteten und gut gespitzten 
Lager-, Stoß= und Sichtflächen herzurichten sind. 
Stirnen und Flügelmauern sind mit in den Sichtflächen gekrönelten Deck- 
platten abzudecken. 
Die Hinter= und Uebermauerung der Gewölbe ist mit einer doppelten 
Ziegel-Abdeckschicht aus besonders hart gebraunten Ziegeln in Cementmörtel 
zu versehen. 
Die Sohlen der Bauwerke sind in gutem Feldsteinpflaster abzupflastern. 
Dasselbe muß auf einer 15 cm starken Kiesschicht ruhen und ist durch Aus- 
führung der erforderlichen Herdmauern sicher zu stellen. 
Sämmtliches Mauerwerk der Bauwerke ist in den Sichtflächen in Cement- 
mörtel auszufugen. 
Alle Materialien müssen zu den anerkannt besten der Umgegend gehören. 
Mauertheile, deren Mörtelverbindung durch Frost und Regen gelitten hat, 
oder welche aus vorschriftswidrigem Material aufgeführt sind, hat Unternehmer 
auf Verlangen abzubrechen und von Neuem aufzuführen. 
Bei Anwendung eiserner Ueberbauten sind die hierfür einzureichenden 
Projektzeichnungen in dem Maßstabe von ½10 der natürlichen Größe anzufertigen. 
Die Ausführung der Eisen-Konstruktionen soll der bei Hauptbahnen 
üblichen entsprechen. 
DTphourohre sollen bis 0,5 m Weite als zulässig erachtet werden. Sie 
sind jedoch derartig zu betten und zu bedecken, daß ein Zerbrechen in keinem 
Falle zu befürchten steht.
	        
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