Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Erfolg bestanden haben, dabei sich eines tadellosen Leumundes erfreuen und die etwa erforder- 
lichen besonderen Sprachkenntnisse besitzen. 
München, den 2. August 1874. 
v. Schubert, Staaterath. 
Der Generalsecretär: 
n dessen Sta 
Ministerialrath von Dillis. 
  
Bekanntmachung, die Anwendung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung bei der 
Veraccordirung der Staatsbauarbeiten betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben zu bestimmen geruht, daß der S. 13 Abs. 
und 2 der unter'm 30. August 1864 allerhöchst genehmigten, im Regierungsblatte Nr. 47 
des Jahres 1864 bekannt gegebenen Instruction über die Veraccordirung der Staatsba- 
arbeiten für die Folge nachstehende Fassung erhalte: 
1) Wo nicht Anderes bestimmt ist, wird bei öffentlichen Bauten das Meter gebraucht; 
2) Als Gewichtseinheit gilt das Kilogramm. 
München, den 2. August 1874. 
v. Schubert, Staatsrath. 
Der Generalsecretär: 
.U An dessen Statt 
Ministerialrath von Dillie.
	        
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