Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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[35] V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge 
höchster Entschließung die Großherzogliche Forstverwaltung in Kranichfeld 
vom 1. April dieses Jahres an aufgehoben und deren Bezirk dem Bezirke der 
Großherzoglichen Forstverwaltung in Tannroda zugewiesen werden wird. 
Weimar, den 26. März 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(36) VI. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des 
Reichskanzlers vom 21. März 1886, Abänderung der Postordnung vom 
8. März 1879 betreffend, — Regierungs-Blatt Nr. 15 v. J. 1879 — 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 29. März 1886. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 
1879 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. In §2, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatz lI folgende 
anderweite Fassung: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den 
auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bz. 
seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere 
Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das 
Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden,
	        
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