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2. Im Absatz vu erhält hinter den Worten „Es soll jedoch
gestattet sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung:
1. auf der Außenseite, die nach § 2 Absatz bei Briefen zulässigen
Vermerke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;
3. Der Absatz k erhält folgende veränderte Fassung:
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz 1 ent-
sprechende Drucksachen anzusehen:
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht
als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden
können, mit der die Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen,
aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen
werden können.
6. In § 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze
des Absatz 1 hinter den Worten „Packete ohne Werthangabe“
hinzuzufügen:
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§ 11a) —
7. Im § 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten
folgende Aenderungen ein:
1. Im Absatz mist statt der Worte: „Reichs-Telegraphen=
anstalt“ zu setzen:
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
2. Im Absatz v sind die Angaben unter a zu streichen
und die folgenden Sätze b, c, d mit bz. a, b, c zu be-
zeichnen; dementsprechend sind im letzten Satze die
Worte „unter a und b“ bz. „unter c und d“ abzuändern in:
unter a bz. unter b und c.
8. Im §18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Im Absatz sind die Worte „Postnachnahmen sind im
Betrage bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zu-
lässig“ abzuändern in: