Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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2. Im Absatz vu erhält hinter den Worten „Es soll jedoch 
gestattet sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung: 
1. auf der Außenseite, die nach § 2 Absatz bei Briefen zulässigen 
Vermerke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
3. Der Absatz k erhält folgende veränderte Fassung: 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz 1 ent- 
sprechende Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht 
als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden 
können, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, 
aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen 
werden können. 
6. In § 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze 
des Absatz 1 hinter den Worten „Packete ohne Werthangabe“ 
hinzuzufügen: 
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§ 11a) — 
7. Im § 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten 
folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz mist statt der Worte: „Reichs-Telegraphen= 
anstalt“ zu setzen: 
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 
2. Im Absatz v sind die Angaben unter a zu streichen 
und die folgenden Sätze b, c, d mit bz. a, b, c zu be- 
zeichnen; dementsprechend sind im letzten Satze die 
Worte „unter a und b“ bz. „unter c und d“ abzuändern in: 
unter a bz. unter b und c. 
8. Im §18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Im Absatz sind die Worte „Postnachnahmen sind im 
Betrage bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zu- 
lässig“ abzuändern in:
	        
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