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Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark
einschließlich zulässig.
2. Der Absatz u ist zu streichen; die folgenden Absätze
erhalten dementsprechend die Nummern u bis vun.
9. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ be-
treffend, erhält der Absatz folgenden veränderten Ein-
gang:
I1X Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen
eingeschriebenen Brief,
10. Im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be-
treffend, erhält der Absatz u folgenden veränderten Ein-
gang:
Anu Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen
eingeschriebenen Brief.
11. Im §25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Ab-
sätze m und lv folgende veränderte Fassung:
Imn An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die
Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags
von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf
welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu
erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection
nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können
in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aupheben.
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den
in Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Ferner tritt als Au Absatz neu hinzu:
XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schluß-
zeiten (Abs. X.l) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde
hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Ver-