Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark 
einschließlich zulässig. 
2. Der Absatz u ist zu streichen; die folgenden Absätze 
erhalten dementsprechend die Nummern u bis vun. 
9. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ be- 
treffend, erhält der Absatz folgenden veränderten Ein- 
gang: 
I1X Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen 
eingeschriebenen Brief, 
10. Im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be- 
treffend, erhält der Absatz u folgenden veränderten Ein- 
gang: 
Anu Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen 
eingeschriebenen Brief. 
11. Im §25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Ab- 
sätze m und lv folgende veränderte Fassung: 
Imn An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die 
Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags 
von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während 
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf 
welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu 
erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection 
nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können 
in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aupheben. 
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den 
in Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen 
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
Ferner tritt als Au Absatz neu hinzu: 
XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schluß- 
zeiten (Abs. X.l) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde 
hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Ver-
	        
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