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langen ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die
Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben
den im § 11a für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine
besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
12. Im § 29 erhalten die Absätze 1 bis v folgende veränderte
Fassung:
1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Zurüchziehung
Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht e
ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist a unng.
das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig. ten Rurcheden
. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be-
stimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
im Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben
Hand, von welcher die Aufschrift derselben geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel
des Briefumschlages bz. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein,
sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
zurückfordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender
auszuweisen (Abs. m) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangs-
ortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der
verlangte zu erkennen ist.
V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder
telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und
abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen ein-
fachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe
des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
13. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
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