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Zu 8 6a des Gesetzes:
1. Das Verfahren vor dem Bezirksdirektor findet erst dann statt, nach-
dem von der Steuer-Revision die in § 3 der Ausführungs-Verordnung vom
14. Jannar 1865 vorgeschriebene Prüfung vorgenommen und von derselben
bescheinigt worden ist, daß die in § 1 des Gesetzes vom 4. Januar 1865 be-
zeichnete wirthschaftliche Zugänglichkeit nicht ohne Einlegung neuer Wege
herbeigeführt werden kann.
2. Unter wirthschaftlicher Zugänglichkeit im Sinne des § 1 des Ge-
setzes ist nicht zu verstehen, daß jeder der durch die Theilung entstehenden
Pläue unter allen Umständen von eben so vielen Seiten zugänglich bleiben
muß, als solches hinsichtlich des zu theilenden Planes der Fall ist; vielmehr
hat es, falls nicht besondere Umstände die Nothwendigkeit einer Zugänglichkeit
von mehr als zwei Seiten bedingen, in der Regel zu genügen, wenn eine
Zugänglichkeit von zwei verschiedenen Seiten verbleibt oder herbeigeführt wird,
vorausgesetzt nur, daß die Zugänglichkeit, was die Art der fraglichen Wege
anlangt, die gleiche bleibt wie bisher.
3. Bei Einreichung des Antrags auf Genehmigung an den Bezirksdirektor
ist die Zustimmung aller Betheiligten alsbald mit zu erbringen; jedoch bleibt es
nachgelassen zu beantragen, daß die Befragung der Hypothekengläubiger über
die Seitens derselben zu ertheilende Zustimmung zur Einlegung neuer Wege
erst zur Zeit der Benachrichtigung derselben von der Naturaltheilung des
Grundstücks — vergl. § 121 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht
an Faustpfändern und Hypotheken verb. mit Ziffer 29 der an die Gerichte
erlassenen allgemeinen Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landes-
regierung in Weimar vom 15. Mai 1846 — oder bei Gelegenheit der An-
hörung derselben über den Theilungsplan — vergl. § 123 und § 306 des
angezogenen Gesetzes — durch die Gerichtsbehörde vorgenommen werde, und
ist in solchem Falle die Genehmigung des Bezirksdirektors nur unter Vor-
behalt der nachträglichen Zustimmung der Hypothekengläubiger auszusprechen.
4. Die Prüfung Seitens des Bezirksdirektors hat sich auf die Ver-
anlassung und Art der Theilung selbst nicht mit zu erstrecken; dagegen hat
derselbe namentlich zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Wege zweck-
mäßig sind, und ob ausreichende und zweckentsprechende Vereinbarungen zwischen
den Betheiligten über das Eigenthum an diesen Wegen, sowie über deren
Herstellung, Unterhaltung und Benutzung vorhanden sind.