Begierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar = Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 30. April 1886.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung des 5 30 der r—— HOrdnung vom 7. August 1679,
hinsichtlich der Dienstlleidung der Gerichtsvollzieher betreffend, Seite 147. — Ministerial-Bekannt=
machungen, den Wechsel, in den Hauptagenturen der Gladbacher Feuerversicherungs- pGesellschaft und der
ermania“ zu Stettin betreffend, Seite 148 und Seite 149. —
Ministerial- Betanmtmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung und die labegerrüche
Genehmigung der Statuten des Lehrerwittwen= und Waisennnterstützungsvereins der Diözes Allstedt be-
treffend, Seite 118. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb
an die Lebens-Versicherungs-Gesellschaft New Vork betreffend, Seite 149. — Reichs-Gesetzblalt, Seite 149.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(40) I. Mit in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
durch Seine Königliche Hoheit den Erbgroßherzog ertheilter höchster Geneh-
migung wird hierdurch Folgendes verordnet:
Der zweite Absatz des § 30 der Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 7. August
1879 (Regierungs-Blatt Seite 423) wird aufgehoben und durch die
nachstehende Bestimmung ersetzt:
„Die Dienstkleidung der Gerichtsvollzieher besteht aus einem dunkel-
blauen Ueberrocke mit stehendem schwarzem Sammetkragen und gelben
Metallknöpfen mit dem Staatswappen ohne Unschrift und aus einer
Mütze von der Farbe des Rockes mit Kokarde und schwarzem Sammet-
streifen als Besatz. Auf dem Ueberrocke sind Achselstücke zu tragen,
welche aus drei gleichbreiten Streifen von mit grünen Fäden durch-
zogener Goldschnur bestehen. Die Schnur soll eine Breite von 6 mm,
mithin das Achselstück eine Breite von 18 mm haben. Die Ab-
fütterung ist aus schwarzem Sammet, wie der Kragen des Ueberrocks,
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