Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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87. 
Der Verwaltungs-Ausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten derselben dergestalt, daß Rechte 
und Verbindlichkeiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen desselben 
dann begründet werden, wenn die letzteren mindestens von drei Mitgliedern 
unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der Anstalt bedruckt sind. 
Quittungen über zurückbezahlte, von der Sparkasse ausgeliehene Darlehns- 
kapitale und über die von solchen gezahlten Zinsen, wie über alle bei der 
Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen müssen die Unterschrift wenig- 
stens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen 
des Kassirers tragen. 
Die vier nicht ständigen Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses fungiren 
je zwei Jahre lang, dergestalt, daß jedes Jahr zwei derselben, das eine aus 
dem vom Gemeinderathe, das andere aus dem vom Sparkasseverein gewählten 
ausscheidet. Der Sparkasseverein erwählt die von ihm zu ernennenden Mit- 
glieder in der Hauptversammlung (8 be). 
§ 9. 
Es bleibt vorbehalten, wegen Uebertragbarkeit einer Sparkasse-Einlage 
auf eine andere Sparkasse, dafern der Einleger solches beantragt und wegen 
anderer das gemeinsame Interesse der Sparkasse fördernder Einrichtungen 
weitere Bestimmungen durch Vereinbarung mit anderen Sparkassen zu treffen. 
810. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können 
giltig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. Eine Aus- 
nahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Ausschuß der 
Sparkasse ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden. 
a) die Geschäftstage und Stunden der Sparkasse werden vom Sparkasse- 
verein festgesetzt und nach Genehmigung vom Seiten des Gemeinderathes in 
geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
e) Die Sparkasse verzinst die Einlagen bis auf Weiteres mit 3½ %, 
jedoch nur in soweit, als sie mit 3 ohne Rest theilbar sind, überschießende 
Beträge unter 3 Mark werden ebensowenig verzinst als Einlagen, welche noch 
nicht oder nicht mehr drei volle Mark betragen.
	        
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