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87.
Der Verwaltungs-Ausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten derselben dergestalt, daß Rechte
und Verbindlichkeiten der Sparkasse durch schriftliche Erklärungen desselben
dann begründet werden, wenn die letzteren mindestens von drei Mitgliedern
unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der Anstalt bedruckt sind.
Quittungen über zurückbezahlte, von der Sparkasse ausgeliehene Darlehns-
kapitale und über die von solchen gezahlten Zinsen, wie über alle bei der
Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen müssen die Unterschrift wenig-
stens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen
des Kassirers tragen.
Die vier nicht ständigen Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses fungiren
je zwei Jahre lang, dergestalt, daß jedes Jahr zwei derselben, das eine aus
dem vom Gemeinderathe, das andere aus dem vom Sparkasseverein gewählten
ausscheidet. Der Sparkasseverein erwählt die von ihm zu ernennenden Mit-
glieder in der Hauptversammlung (8 be).
§ 9.
Es bleibt vorbehalten, wegen Uebertragbarkeit einer Sparkasse-Einlage
auf eine andere Sparkasse, dafern der Einleger solches beantragt und wegen
anderer das gemeinsame Interesse der Sparkasse fördernder Einrichtungen
weitere Bestimmungen durch Vereinbarung mit anderen Sparkassen zu treffen.
810.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können
giltig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. Eine Aus-
nahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Ausschuß der
Sparkasse ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden.
a) die Geschäftstage und Stunden der Sparkasse werden vom Sparkasse-
verein festgesetzt und nach Genehmigung vom Seiten des Gemeinderathes in
geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
e) Die Sparkasse verzinst die Einlagen bis auf Weiteres mit 3½ %,
jedoch nur in soweit, als sie mit 3 ohne Rest theilbar sind, überschießende
Beträge unter 3 Mark werden ebensowenig verzinst als Einlagen, welche noch
nicht oder nicht mehr drei volle Mark betragen.