Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Eine Ausnahme hinsichtlich des Zinsfußes und der Verzinsung siehe § 16. 
Die Verzinsung der Einlagen geschieht nur auf volle Kalendermonate 
d. h. alle Beträge, welche während des Laufes des Monats eingelegt oder 
zurückerhoben worden sind, werden auf den betreffenden laufenden Monat nicht 
mit verzinst. 
Abänderungen des gewährten Zinsfußes werden vom Sparkasseverein und 
dem Gemeinderathe mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors 
beschlossen, sind aber drei Monate vor ihrem Eintritte im hiesigen Lokalblatte 
öffentlich bekannt zu machen. 
) Bruchtheile eines Pfennigs bei Zinsenberechnungen gehen der Kasse 
zu gute. 
8 1I. 
Die Einlagen werden auf Verlangen ganz oder theilweise lediglich an 
den Inhaber (Producent siehe 8 10) des Schuldbuches, soweit es der vor- 
handene Baarvorrath gestattet, sogleich zurückgezahlt. 
Beträge über 50 Mark sind vorher zu kündigen und zwar 
2 Wochen bei Rückforderungen von über 50 bis 100 M 
4 „ „ „ „ „ 100 „ 200 „ 
200 „ 300 „ 
8 77 77 77 77 11 300 77 600 7 
3 Monate „ „ „ „600 M 
Auf ein und dasselbe Buch können nicht mehrere Kündigungen neben 
einander laufen. 
Kapitalabschlagszahlungen oder bloße Zinsenzahlungen werden im Spar- 
kassebuch abgeschrieben. 
Die Abschreibung gilt als Quittung, welche den Empfang der Zahlung 
gegen den Inhaber vollständig beweist. Bei Zurückzahlung des ganzen Be- 
trages des Sparkassenbuches ist letzteres zurückzugeben. Die zurückgegebenen 
Bücher sind zu kassiren. 
§ 13. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und 
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
	        
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