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Eine Ausnahme hinsichtlich des Zinsfußes und der Verzinsung siehe § 16.
Die Verzinsung der Einlagen geschieht nur auf volle Kalendermonate
d. h. alle Beträge, welche während des Laufes des Monats eingelegt oder
zurückerhoben worden sind, werden auf den betreffenden laufenden Monat nicht
mit verzinst.
Abänderungen des gewährten Zinsfußes werden vom Sparkasseverein und
dem Gemeinderathe mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors
beschlossen, sind aber drei Monate vor ihrem Eintritte im hiesigen Lokalblatte
öffentlich bekannt zu machen.
) Bruchtheile eines Pfennigs bei Zinsenberechnungen gehen der Kasse
zu gute.
8 1I.
Die Einlagen werden auf Verlangen ganz oder theilweise lediglich an
den Inhaber (Producent siehe 8 10) des Schuldbuches, soweit es der vor-
handene Baarvorrath gestattet, sogleich zurückgezahlt.
Beträge über 50 Mark sind vorher zu kündigen und zwar
2 Wochen bei Rückforderungen von über 50 bis 100 M
4 „ „ „ „ „ 100 „ 200 „
200 „ 300 „
8 77 77 77 77 11 300 77 600 7
3 Monate „ „ „ „600 M
Auf ein und dasselbe Buch können nicht mehrere Kündigungen neben
einander laufen.
Kapitalabschlagszahlungen oder bloße Zinsenzahlungen werden im Spar-
kassebuch abgeschrieben.
Die Abschreibung gilt als Quittung, welche den Empfang der Zahlung
gegen den Inhaber vollständig beweist. Bei Zurückzahlung des ganzen Be-
trages des Sparkassenbuches ist letzteres zurückzugeben. Die zurückgegebenen
Bücher sind zu kassiren.
§ 13.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: