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a) Wenn auf ein Einlagebuch zehn Jahre hindurch weder eine neue Ein-
lage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise
zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Ein-
lagebuche zugeschrieben werden, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen
zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches
Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be-
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an
weitere 20 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse ein-
gezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweis zurückgefordert, noch Zinsen
davon erhoben, noch Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so hat der Ver-
waltungs-Ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung
und in dem hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen,
innerhalb der nächsten drei Monate die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und.
Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie
der Inhaber des Buches verlieren alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls
die Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlage-
buches abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum
wird von einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf er-
hoben und abgeschrieben oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und
in dasselbe Buch eingetragen oder werden Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben,
so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unter-
brochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von
Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage
folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der
bewirkten Einlage oder der erfolgten Zinszuschreibung die unter a und b ver-
tragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an,
dasselbe tritt dann auch weiter in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.