Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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1350000 MA in Stammaktien 
1250000 „ in Prioritätsobligationen 
aufgebracht werden soll. 
Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen. 
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die unter VII Nr. 3 
festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belauf 
von jährlich 5 Prozent des Nominalbetrags ihrer Aktien die Gewährung von 
Bauzinsen zugesichert werden. 
Die Prioritätsobligationen sind in Stücken zu 300, 500 und 1000 MA 
anszugeben. Die Ausgabe darf nicht vor dem Tage der Betriebseröffnung 
auf der gesammten Bahnstrecke erfolgen. Der Anleiheplan und der Text der 
Obligationen sind der Großherzoglichen Staatsregierung zur Genehmigung 
vorzulegen. 
III. 
Die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist einem Vor- 
stand zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen 
und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt und für die 
Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, 
der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 
Die Wahl des Vorstands bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen 
Staatsministeriums, Departement des Innern. 
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Genehmigung 
derselben Behörde. 
IV. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staat- 
liche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und Verhand- 
lungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der Aktionäre durch 
einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu 
ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammen- 
künften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs- 
gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, in allen Fällen, in welchen sie es für 
geboten erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu 
verlangen.
	        
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