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1350000 MA in Stammaktien
1250000 „ in Prioritätsobligationen
aufgebracht werden soll.
Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die unter VII Nr. 3
festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belauf
von jährlich 5 Prozent des Nominalbetrags ihrer Aktien die Gewährung von
Bauzinsen zugesichert werden.
Die Prioritätsobligationen sind in Stücken zu 300, 500 und 1000 MA
anszugeben. Die Ausgabe darf nicht vor dem Tage der Betriebseröffnung
auf der gesammten Bahnstrecke erfolgen. Der Anleiheplan und der Text der
Obligationen sind der Großherzoglichen Staatsregierung zur Genehmigung
vorzulegen.
III.
Die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist einem Vor-
stand zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen
und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt und für die
Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt,
der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstands bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen
Staatsministeriums, Departement des Innern.
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Genehmigung
derselben Behörde.
IV.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staat-
liche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und Verhand-
lungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der Aktionäre durch
einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu
ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammen-
künften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs-
gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Die Staatsregierung ist berechtigt, in allen Fällen, in welchen sie es für
geboten erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu
verlangen.