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8 10.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in
folgenden öffentlichen Blättern abzudrucken:
1. im Deutschen Reichsanzeiger,
2. in der Weimarischen Zeitung.
Ein einmaliger Abdruck in jedem der vorgenannten Blätter genügt zu
deren rechtsverbindlicher Publikation.
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen dieser Blätter genügt
die Bekanntmachung in dem anderen, bis die nächste Generalversammlung
über die Wahl eines anderen Blattes Beschluß gefaßt hat.
Der Aufsichtsrath ist berechtigt, auch in anderen als den Gesellschafts-
blättern die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
§ 11.
Aktien und deren Ausfertigung.
Die Aktien der Gesellschaft werden auf jeden Inhaber lautend unter
fortlaufender Nummer nach dem anliegenden Schema A. mit der ersten zehn-
jährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema B. und mit einem
Talon nach dem Schema C ausgefertigt.
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talon
erfolgt gegen Einreichung der betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren.
§ 12.
Einzahlung der Aktienbeträge.
Nachdem die zur Eintragung der Aktien-Gesellschaft in das Handels-
register erforderlichen fünfundzwanzig Prozent eingezahlt sind, wird die weitere
Einzahlung nach Bedürfniß des Baues von der Direktion in Raten von
höchstens zwanzig Prozent ausgeschrieben und innerhalb einer Frist von vier