Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

170 
8 10. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in 
folgenden öffentlichen Blättern abzudrucken: 
1. im Deutschen Reichsanzeiger, 
2. in der Weimarischen Zeitung. 
Ein einmaliger Abdruck in jedem der vorgenannten Blätter genügt zu 
deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen dieser Blätter genügt 
die Bekanntmachung in dem anderen, bis die nächste Generalversammlung 
über die Wahl eines anderen Blattes Beschluß gefaßt hat. 
Der Aufsichtsrath ist berechtigt, auch in anderen als den Gesellschafts- 
blättern die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft zu veröffentlichen. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
§ 11. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Die Aktien der Gesellschaft werden auf jeden Inhaber lautend unter 
fortlaufender Nummer nach dem anliegenden Schema A. mit der ersten zehn- 
jährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema B. und mit einem 
Talon nach dem Schema C ausgefertigt. 
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talon 
erfolgt gegen Einreichung der betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren. 
§ 12. 
Einzahlung der Aktienbeträge. 
Nachdem die zur Eintragung der Aktien-Gesellschaft in das Handels- 
register erforderlichen fünfundzwanzig Prozent eingezahlt sind, wird die weitere 
Einzahlung nach Bedürfniß des Baues von der Direktion in Raten von 
höchstens zwanzig Prozent ausgeschrieben und innerhalb einer Frist von vier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.