Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 15. 
Ziusen der Einzahlungen. 
Die Ratenzahlungen werden mit vier Prozent verzinst und die Zinsen 
bei den folgenden Einzahlungen in Anrechnung gebracht. Nach erfolgter Voll- 
einzahlung werden die Aktien bis zum Ablauf des Monats, in welchem der 
Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet ist, mit vier Prozent aus dem Bau— 
kapital verzinst. 
«- - 8 16. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf der im vorigen Paragraphen bemerkten Frist wird statt der 
Verzinsung aus dem Baukapital der Reinertrag aus dem Unternehmen nach 
folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1. Aus dem Ertrage werden zunächst die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, 
Betriebs= und sonstige Ausgaben, sowie auf dem Unternehmen haftende 
Lasten, wozu auch die Verzinsung und Amortisation der Obligationen 
gehört, bestritten. 
2. Sodann werden die nach §§ 5 und 6 nöthigen Beiträge zum Er- 
neuerungs= und Reservefonds vorweg genommen. « 
3.DannwerdenetwaigevertragsmäßigeTautidmenandieBeamtenin 
Abzug gebracht. 
4. Der dann verbleibende Reinertrag wird alljährlich bis zum 1. August 
des nächsten Jahres nach Beschluß der Generalversammlung unter die 
Aktionäre als Dividende vertheilt. 
§ 17. 
Auszahlung der Dividende und deren Verjährung. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt bei den von der Direktion bekannt 
zu machenden Zahlstellen, vier Wochen nach deren Feststellung. Zinsen und 
Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren, von dem in diesem und im § 15 
angegebenen Zeitpunkte an gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten 
des statutarischen Reservefonds. (8 6.) 
8 18. 
Mortifikation. 
Sind Aktien, Talons und Dividendenscheine beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen so erhalten, daß über ihre
	        
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