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8 15.
Ziusen der Einzahlungen.
Die Ratenzahlungen werden mit vier Prozent verzinst und die Zinsen
bei den folgenden Einzahlungen in Anrechnung gebracht. Nach erfolgter Voll-
einzahlung werden die Aktien bis zum Ablauf des Monats, in welchem der
Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet ist, mit vier Prozent aus dem Bau—
kapital verzinst.
«- - 8 16.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf der im vorigen Paragraphen bemerkten Frist wird statt der
Verzinsung aus dem Baukapital der Reinertrag aus dem Unternehmen nach
folgenden Bestimmungen vertheilt:
1. Aus dem Ertrage werden zunächst die Verwaltungs-, Unterhaltungs-,
Betriebs= und sonstige Ausgaben, sowie auf dem Unternehmen haftende
Lasten, wozu auch die Verzinsung und Amortisation der Obligationen
gehört, bestritten.
2. Sodann werden die nach §§ 5 und 6 nöthigen Beiträge zum Er-
neuerungs= und Reservefonds vorweg genommen. «
3.DannwerdenetwaigevertragsmäßigeTautidmenandieBeamtenin
Abzug gebracht.
4. Der dann verbleibende Reinertrag wird alljährlich bis zum 1. August
des nächsten Jahres nach Beschluß der Generalversammlung unter die
Aktionäre als Dividende vertheilt.
§ 17.
Auszahlung der Dividende und deren Verjährung.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt bei den von der Direktion bekannt
zu machenden Zahlstellen, vier Wochen nach deren Feststellung. Zinsen und
Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren, von dem in diesem und im § 15
angegebenen Zeitpunkte an gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten
des statutarischen Reservefonds. (8 6.)
8 18.
Mortifikation.
Sind Aktien, Talons und Dividendenscheine beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen so erhalten, daß über ihre