Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein— 
reichung der beschädigten, auf Kosten des Juhabers neue gleichlautende Papiere 
anzufertigen und auszuhändigen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien nur zulässig nach 
gerichtlicher Mortifikation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem 
zuständigen Gerichte nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter und verlorener Dividenden- 
scheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, welcher 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des obengedachten vier- 
jährigen Zeitraums bei der Direktion angezeigt und seinen Anspruch durch 
Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers oder durch 
Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, biunen einer von Ablauf des vier- 
jährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen Präklusivfrist, ausbezahlt — 
im Falle des Verlustes nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht 
anderweit an den Präsentanten des Scheins ausbezahlt ist. 
Auch eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn 
der Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produzirung der Aktie. 
Ist aber vor Ausreichung der neuen Scheine der Verlust des Talons der 
Direktion von einem Dritten unter Erhebung von Anspruch auf die neuen 
Scheine angemeldet worden, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit 
zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
II. Aufstellung der Bilanzen. 
819. 
Feststellung der Bilauz. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Schlusse desjenigen Monats augenommen, in 
welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn vollständig eröffnet ist. Nach Ab— 
lauf der Bauzeit ist am Schlusse eines vollen Betriebsjahres das Resultat 
des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen. 
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschriften des 
Artikels 31 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs mit den in Artikel 
185 a, 185 b, 185 gegebenen Maßgaben zur Anwendung. 
1886 27
	        
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