Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen= oder Marktpreis 
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen= oder Marktpreise zur Zeit der 
Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungs= oder Herstellungs- 
preis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden. 
Andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs= oder 
Herstellungspreise anzusetzen. 
Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, 
vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind, 
dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Betrag zu dem Anschaffungs- 
oder Herstellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich- 
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender 
Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird. 
Die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, 
müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahres-Rechnung 
als Ausgabe erscheinen. 
Der Betrag des Gesammt-Kapitals und der Betrag eines jeden Reserve- 
und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen. 
Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva 
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schluß der Bilanz be- 
sonders angegeben werden. 
  
III. Generaln se l 
8 20. 
Zusammenberufung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichts- 
raths unter Mittheilung der Tagesordnung mittelst zweimaliger Bekanntmachung 
in den oben angeführten öffentlichen Blättern, von denen die erste spätestens 
drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß, zusammenberufen, 
sofern nicht nach dem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind (efr. § 23 
des Statuts). 
§ 21. 
Legitimation, Stimmrecht und Vertretung der Aktionärc. 
Jede Aktie gewährt eine Stimme.
	        
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