Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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fassung über die Gewinnvertheilung und Entlastung des Vorstandes und 
Aufsichtsraths, sowie über gezogene bezw. unerledigt gebliebene Monita; 
2. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; 
3. Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General— 
versammlung von dem Aufsichtsrathe oder einzelnen Aktionären vorge— 
legt werden. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den Gesell- 
schaftsvertrag oder durch Artikel 237, Absatz 3 des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage 
der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; 
hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten 
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
8 23. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, wenn 
dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, oder auch auf Autrag von 
Aktionären, deren Antheil zusammen gemäß Artikel 237 des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs den zwanzigsten Theil des Grundkapitals dar- 
stellen, wenn in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung verlangt wird. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die 
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General- 
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der 
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen. 
Großherzogliche Staatsregierung ist berechtigt, in allen Fällen, in welchen sie 
es für geboten erachtet, die Berufung einer außerordentlichen Generalversamm- 
lung zu verlangen. 
8 24. 
Gegenstände der Generalversammlung. 
Außer den im § 22 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge- 
neralversammlung überhaupt erforderlich: 
1. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im § 1 angegebenen Zweck 
hinaus; 
2. zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe;
	        
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