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fassung über die Gewinnvertheilung und Entlastung des Vorstandes und
Aufsichtsraths, sowie über gezogene bezw. unerledigt gebliebene Monita;
2. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;
3. Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General—
versammlung von dem Aufsichtsrathe oder einzelnen Aktionären vorge—
legt werden.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den Gesell-
schaftsvertrag oder durch Artikel 237, Absatz 3 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage
der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden;
hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
8 23.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, wenn
dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, oder auch auf Autrag von
Aktionären, deren Antheil zusammen gemäß Artikel 237 des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs den zwanzigsten Theil des Grundkapitals dar-
stellen, wenn in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung verlangt wird.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General-
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen.
Großherzogliche Staatsregierung ist berechtigt, in allen Fällen, in welchen sie
es für geboten erachtet, die Berufung einer außerordentlichen Generalversamm-
lung zu verlangen.
8 24.
Gegenstände der Generalversammlung.
Außer den im § 22 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge-
neralversammlung überhaupt erforderlich:
1. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im § 1 angegebenen Zweck
hinaus;
2. zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;