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3. zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der
desfallsigen Bedingungen;
. zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als
den unter 1 und 2 genannten Fällen;
. zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
. zur Auflösung der Gesellschaft;
. zum Verkaufe der Bahn.
Die unter 1—4, 6 und 7 gedachten Beschlüsse bedürfen der Geneh-
migung der betheiligten Staatsregierung, um für die Gesellschaft verbindlich
zu sein, die unter 5 gedachte Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalver-
sammlungen nur dann, wenn die Fassung der Beschlüsse der Genehmigung
bedurft hätte. Der erste Vorstand der Gesellschaft wird nicht von dem Auf-
sichtsrath, sondern von der Generalversammlung gewählt.
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8 265.
Beschlüsse der Generalversammlung.
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der
notariellen oder gerichtlichen Beurkundung.
Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Ge-
setzes oder des Gesellschaftsvertrages als ungültig im Wege der Klage ange-
fochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monat statt.
Die Klage ist gegen den Vorstand zu richten.
Ein klagender Aktionär hat seine Aktie gerichtlich zu hinterlegen und
eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesell-
schaft entstandenen Schaden haften die Kläger gemäß Artikel 190b des Allge-
meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs solidarisch.
Auf Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil
des Grundkapitals darstellen, kann das Landgericht Weimar unter den in Ar-
tikel 222 a des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs gegebenen Vorschrif-
ten, Revisoren zur Prüfung des Herganges bei der Geschäftsführung oder
Liquidation der Gesellschaft ernennen, sofern ein in der Generalversammlung
gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist.