Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von 
dem Aufsichtsrathe die Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft, zu welchem 
Zwecke er zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisionen vornehmen kann. 
8 29. 
Spezielles Ressort desselben. 
Der Aufsichtsrath hat alle Anträge über die Gegenstände, welche nach 
§5 22—24 der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen, vorzu- 
bereiten und an die Generalversammlung zu bringen; außerdem gehören zu 
seiner Beschlußfassung: 
1. die Wahl der Mitglieder der Direktion und Abschluß der Verträge 
mit denselben, mit Ausnahme des ersten Vorstandes, welchen die Ge- 
neralversammlung wählt; 
2. die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung von Beamten; 
3. Prüfung der Inventur, Bilanz, Gewinn= und Verlustberechnung, sowie 
Bericht über dieselben an die Generalversammlung; 
4. Vorschlag der Zuschüsse zum Erneuerungs= und Reservefonds; 
5. Revision der Rechnungen; 
6. Vorschlag von außerordentlichen Remunerationen und Tantièmen. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft, als der Vorsitzende es für noth- 
wendig erachtet, oder wenigstens zwei Mitglieder unter Angabe der Gründe 
es verlangen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens drei 
Mitgliedern erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmen- 
mehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. 
8 30. 
Wahl, Wahlfähigkeit und Mitgliederzahl. 
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mit— 
gliedern, welche nach Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung gewählt 
werden. Wieviel Aufsichtsrathsmitglieder jeweilig zu wählen sind, bestimmt die 
Generalversammlung. 
Wählbar ist, wer nicht Mitglied der Direktion oder Beamter der Gesell- 
schaft ist, nicht unter Vormundschaft oder Kuratel steht, nicht im Konkurs be-
	        
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