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findlich ist, nicht mit der Gesellschaft in Kontraktverhältnissen steht, außer in
Bezug auf Bankgeschäfte und den Personen= und Güterverkehr, und sich im
Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Tritt während der Amts-
dauer einer der genannten Verhinderungsgründe ein, so muß das Mitglied
sofort ausscheiden.
Nachdem die Neuwahl des Aufsichtsraths nach Ablauf des ersten Ge-
schäftsjahres (Artikel 191 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) erfolgt
ist, tritt nach Ablauf jeden Jahres ein Mitglied der Reihe nach aus, ist aber
sofort wieder wählbar.
§ 31.
Remnuneration.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten außer Erstattung der baaren
Auslagen Diäten, welche von der Generalversammlung festgesetzt werden.
832.
Vorsitzender und dessen Funktionen.
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute Majorität
alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Ueber
die Wahl ist notarielle Verhandlung aufzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt
die regelmäßige Versammlung des Aufsichtsraths, welche in der Regel alle
sechs Monate am Sitze der Gesellschaft stattzufinden hat, oder ladet zu außer-
ordentlichen Sitzungen und Generalversammlungen unter Angabe des Zwecks
der Verhandlungen ein und leitet die Verhandlungen sowohl in den General-
versammlungen, als auch in den Sitzungen des Aussichtsraths.
Die vom Aussichtsrath ausgehenden Schriftstücke werden von dem Vor-
sitzenden oder dessen Stellvertreter in der Ausfertigung rechtsgültig vollzogen.
§ 33.
Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe ertheilten Befugnisse bedarf der-
selbe beziehungsweise dessen Vorsitzender gegen dritte Personen oder Behörden
keiner weiteren Legitimation als einer Ausfertigung der notariell oder gerichtlich
aufgenommenen Verhandlung über die Wahl der Mitglieder, beziehungsweise
des Vorsitzenden.