Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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findlich ist, nicht mit der Gesellschaft in Kontraktverhältnissen steht, außer in 
Bezug auf Bankgeschäfte und den Personen= und Güterverkehr, und sich im 
Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Tritt während der Amts- 
dauer einer der genannten Verhinderungsgründe ein, so muß das Mitglied 
sofort ausscheiden. 
Nachdem die Neuwahl des Aufsichtsraths nach Ablauf des ersten Ge- 
schäftsjahres (Artikel 191 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) erfolgt 
ist, tritt nach Ablauf jeden Jahres ein Mitglied der Reihe nach aus, ist aber 
sofort wieder wählbar. 
§ 31. 
Remnuneration. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten außer Erstattung der baaren 
Auslagen Diäten, welche von der Generalversammlung festgesetzt werden. 
832. 
Vorsitzender und dessen Funktionen. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute Majorität 
alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Ueber 
die Wahl ist notarielle Verhandlung aufzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt 
die regelmäßige Versammlung des Aufsichtsraths, welche in der Regel alle 
sechs Monate am Sitze der Gesellschaft stattzufinden hat, oder ladet zu außer- 
ordentlichen Sitzungen und Generalversammlungen unter Angabe des Zwecks 
der Verhandlungen ein und leitet die Verhandlungen sowohl in den General- 
versammlungen, als auch in den Sitzungen des Aussichtsraths. 
Die vom Aussichtsrath ausgehenden Schriftstücke werden von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter in der Ausfertigung rechtsgültig vollzogen. 
§ 33. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe ertheilten Befugnisse bedarf der- 
selbe beziehungsweise dessen Vorsitzender gegen dritte Personen oder Behörden 
keiner weiteren Legitimation als einer Ausfertigung der notariell oder gerichtlich 
aufgenommenen Verhandlung über die Wahl der Mitglieder, beziehungsweise 
des Vorsitzenden.
	        
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