Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 34. 
Von der Direktion. 
Die Direktion besteht aus einem Mitgliede. 
Die Wahl desselben und die Feststellung des mit demselben abzuschließenden 
Vertrages steht dem Aufsichtsrathe zu, mit Ausnahme des ersten Vorstandes, 
welchen die Generalversammlung wählt. 
§ 35. 
Befugnisse der Direktion. 
Die Direktion repräsentirt die Gesellschaft nach Innen und Außen mit allen 
Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze (Artikel 227 bis 241 des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches) und das Statut dem Vorstande einer 
Aktiengesellschaft beilegen, insoweit dies im § 29 nicht dem Aufsichtsrathe vor- 
behalten ist. Insbesondere liegt ihr die gesammte Leitung der Bau= und Betriebs- 
Verwaltung ob, sie verwaltet die Gesellschaftssonds, Transportgelder und son- 
stigen Einnahmen, erwirbt die erforderlichen Grundstücke und sonstiges beweg- 
liches und unbewegliches Eigenthum, sie bewirkt die Unterhaltung der Bahn nebst 
allen Transportmitteln, schließt alle Kauf-, Pacht= und Miethsverträge ab, hat 
die Fahrpläne festzusetzen, die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung 
der Beamten vorzunehmen, vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen Hand- 
lungen, insbesondere ist sie legitimirt, Eintragungen jeder Art in die Hypo- 
thekenbücher zu beantragen und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wieder- 
verkäufe vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher 
Entscheidung zu unterwerfen. 
836. 
Legitimation der Direktion. 
Der Direktor wird durch ein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Attest 
des Aufsichtsraths legitimirt. 
837. 
Geschäftsgaug. 
Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion nach einer 
vom Aussichtsrathe festzusetzenden Geschäftsordnung. 
Die gültige Zeichnung der Firma der Gesellschaft erfolgt durch Unter- 
schrift des Direktors. 
1886 28
	        
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