Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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838. 
Verantwortlichkeit, Suspension und Entsetzung der Mitglieder des Aufsichtsraths und des Direktors. 
Nach Artikel 227 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches steht 
der Gesellschaft das Recht zu, jedes Mitglied des Aufsichtsraths und den 
Direktor, den letzteren unbeschadet der ihm vertragsmäßig zustehenden Rechte, 
zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dies durch Stimmenmehrheit in 
einer Generalversammlung auf Antrag des Aufsichtsraths entschieden wird. 
Auch kann der Aufsichtsrath in solcher Weise Suspendirung bis zur nächsten 
Generalversammlung anordnen. « 
Schlußbestimmung. 
Jedes der in den ersten Aufsichtsrath gewählten Mitglieder wird hiermit 
ermächtigt, diejenigen Abänderungen und Zusätze des Gesellschaftsvertrages, 
welche seitens der Staatsregierung für die Ertheilung der staatlichen Genehmi- 
gung des Unternehmens oder seitens des Handelsgerichts für die Eintragung 
in das Handelsregister etwa verlangt werden, mit rechtsverbindlicher Kraft für 
die Aktionäre zu beschließen.
	        
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