Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(50| II. Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung 
der Weimar-Rastenberger Eisenbahn und auf das der Aktiengesellschaft dieses 
Namens nach Maßgabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes ertheilte 
Expropriationsrecht wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
1. nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen ein- 
zelnen Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die Weimar- 
Rastenberger Eisenbahn, abgesehen von der Strecke Guthmannshausen- 
Rastenberg, deren Feststellung noch vorbehalten bleibt, voraussichtlich 
die Fluren Weimar, Schöndorf, Wohlsborn, Liebstedt, Sachsenhausen, 
Leutenthal, Daasdorf b/B., Buttelstedt, Hayndorf, Krautheim, Groß- 
brembach, Guthmannshausen, Schwerstedt, Berlstedt, Neumark, Vippach- 
edelhausen, Markvippach, Dielsdorf, Schloßvippach, Großrudestedt be- 
rühren wird, · 
2. daß der Weimar-Rastenberger Eisenbahn nach Maßgabe der höchsten 
Konzessionsurkunde vom 1. April d. J. die Befugniß zusteht, zur Aus- 
führung des Baues das Expropriationsrecht auszuüben, und daß 
3. Seine Königliche Hoheit der Großherzog geruht hat, den Großherzogl. 
Oberamtsrichter Friederici zu Buttstädt zum Expropriations-Kommissar 
zu ernennen. 
Weimar, den 21. April 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
	        
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