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(50| II. Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung
der Weimar-Rastenberger Eisenbahn und auf das der Aktiengesellschaft dieses
Namens nach Maßgabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes ertheilte
Expropriationsrecht wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1. nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen ein-
zelnen Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die Weimar-
Rastenberger Eisenbahn, abgesehen von der Strecke Guthmannshausen-
Rastenberg, deren Feststellung noch vorbehalten bleibt, voraussichtlich
die Fluren Weimar, Schöndorf, Wohlsborn, Liebstedt, Sachsenhausen,
Leutenthal, Daasdorf b/B., Buttelstedt, Hayndorf, Krautheim, Groß-
brembach, Guthmannshausen, Schwerstedt, Berlstedt, Neumark, Vippach-
edelhausen, Markvippach, Dielsdorf, Schloßvippach, Großrudestedt be-
rühren wird, ·
2. daß der Weimar-Rastenberger Eisenbahn nach Maßgabe der höchsten
Konzessionsurkunde vom 1. April d. J. die Befugniß zusteht, zur Aus-
führung des Baues das Expropriationsrecht auszuüben, und daß
3. Seine Königliche Hoheit der Großherzog geruht hat, den Großherzogl.
Oberamtsrichter Friederici zu Buttstädt zum Expropriations-Kommissar
zu ernennen.
Weimar, den 21. April 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.